Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   

§ 458
Selbsteintritt

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

Rechtsprechung zu § 458 HGB

12 Entscheidungen zu § 458 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 12 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Fachanwalt für Immobilien (m/w)
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Frankfurt am Main
23.09.2012
München
26.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Transportrecht, Speditionsrecht

Literatur im Internet zu § 458 HGB

Querverweise

Auf § 458 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Speditionsgeschäft
          § 466 (Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht