Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
§ 458
Selbsteintritt

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

Rechtsprechung zu § 458 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 458 HGB

Querverweise

Auf § 458 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Speditionsgeschäft
          § 466 (Abweichende Vereinbarungen)

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