Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
| 1. | zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder | |
| 2. | für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag. |
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Rechtsprechung zu § 466 HGB
16 Entscheidungen zu § 466 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
Haftung des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem Verlust von Transportgut
- BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 3 U 38/10
- BGH, 15.09.2005 - I ZR 58/03
Handelsrecht - Keine Haftungsbeschränkung bei Schaden durch Erfüllungsgehilfen
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.04.2007 - 7 U 5108/06
Haftungsausschluss des Frachtführers bei fehlender Primärkonservierung als ...
- OLG Brandenburg, 15.08.2001 - 7 U 32/01
Stillschweigende Einbeziehung der ADSp in einen Speditionsvertrag
- BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99
Transportrecht - Haftung für Verlust und Beschädigung bei Paketbeförderung
- BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99
Transportrecht - Haftung für Verlust bei Paketbeförderung
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 466 I)