Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   7. Geschäftswert (§§ 18 - 31)   

§ 22
Grunddienstbarkeiten

Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend.

Rechtsprechung zu § 22 KostO

20 Entscheidungen zu § 22 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 22 KostO

Querverweise

Auf § 22 KostO verweisen folgende Vorschriften:
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