Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6)   
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Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Rechtsprechung zu § 4 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 MarkenG

Querverweise

Auf § 4 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
          § 6 (Vorrang und Zeitrang)
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 12 (Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang)
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 14 (Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch)
        Schranken des Schutzes
          § 21 (Verwirkung von Ansprüchen)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)

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