Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6) |
Der Markenschutz entsteht
| 1. | durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, | |
| 2. | durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder | |
| 3. | durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. |
Rechtsprechung zu § 4 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 4 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 4 MarkenG
- Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt von RA Stefan Thiel; wiss. Mitarb. Tobias Bock (Aufsatz)
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Querverweise
Auf § 4 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
- § 6 (Vorrang und Zeitrang)
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 12 (Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang)
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- § 14 (Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch)
- Schranken des Schutzes
- § 21 (Verwirkung von Ansprüchen)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
Rechtsberatung
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