Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Rechtsprechung zu § 302 StGB
5 Entscheidungen zu § 302 StGB in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2011 - 2 Sa 705/10
Außerordentliche Kündigung eines Vorruhestandsverhältnisses bei Fordern und ...
- ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - 3 Ca 2703/08
- KG, 16.07.2007 - 1 AR 105/06
Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die ...
- KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06
- OLG Hamm, 12.08.1999 - 4 Ss 841/99
Aufhebung, fahrlässiger Vollrausch, Beschränkung der Berufung, Unwirksamkeit der ...
Literatur im Internet zu § 302 StGB
- § 302 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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