Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Nebenfolgen (§§ 45 - 45b) |
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
| 1. | der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und | |
| 2. | zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Rechtsprechung zu § 45b StGB
6 Entscheidungen zu § 45b StGB in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 01.07.2009 - 1 Ws 201/09
Voraussetzungen für die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
- OLG Nürnberg, 13.01.1986 - Ws 936/85
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzrecht - Verfall und Einziehung des Wertersatz: nachrangige Forderungen
- VG Köln, 12.07.2007 - 20 K 5777/05
- VG Köln, 12.07.2007 - 20 K 5407/05
- OLG Koblenz, 16.07.2003 - 2 AGH 17/02
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Veruteilung wegen ...
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Querverweise
Auf § 45b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462
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