§ 183 VVG n.F. entspricht: § 181 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
§ 178Leistung des Versicherers
§ 179Versicherte Person
§ 180Invalidität
§ 181Gefahrerhöhung
§ 182Mitwirkende Ursachen
§ 183Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 184Abwendung und Minderung des Schadens
§ 185Bezugsberechtigung
§ 186Hinweispflicht des Versicherers
§ 187Anerkenntnis
§ 188Neubemessung der Invalidität
§ 189Sachverständigen-
verfahren, Schadensermittlungs-
kosten § 190Pflichtversicherung § 191Abweichende Vereinbarungen
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kosten § 190Pflichtversicherung § 191Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 183 VVG
Entscheidung zu § 183 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.07.2016 - 7 U 49/15
Rechtsfolgen des Versterbens des Versicherungsnehmers einer ...