Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 10

Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 Verf:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 5 III 1
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist das?

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