Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10) |
(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
Literatur im Internet zu Art. 4 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80 I 3 (zu Art. 4 I 2)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140
Rechtsberatung
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