Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuß überwiesen werden.
(2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Bitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.
Literatur im Internet zu Art. 35a Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 35a Verf:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 III (Überwachung des Schriftwechsels)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 35a Verf und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?