Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42
Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel des jungen Gefangenen darf nur überwacht werden, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungsauftrags nach § 21 oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel mit dem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten §§ 148 Abs. 2, 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der junge Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn im Anschluss an die dem Vollzug der Jugendstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(3) Nicht überwacht werden Schreiben der jungen Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den jungen Gefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Literatur im Internet zu § 42 JStVollzG

Querverweise

Auf § 42 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
          § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 JStVollzG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d) (zu § 42 III)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 194 (ex-Art. 138d) (zu § 42 III)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Rechte des Betroffenen
          § 21 (Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) (zu § 42 III)

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