Wohngeldgesetz
| Teil 1 - Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung (§§ 1 - 3) |
(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
| 1. | die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat, | |
| 2. | die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und | |
| 3. | die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist. |
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
| 1. | die erbbauberechtigte Person, | |
| 2. | die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und | |
| 3. | die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat. |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt.
(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
| 1. | ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben, | |
| 2. | einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben, | |
| 3. | ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben, | |
| 4. | eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben, | |
| 5. | die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder | |
| 6. | auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. |
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind.
Rechtsprechung zu § 3 WoGG
100 Entscheidungen zu § 3 WoGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2003 - 12 S 2547/02
Wohngeld: Antragsberechtigung bei Heimunterbringung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.09.2005 - 5 C 7.03
Antragsberechtigung, wohngeldrechtliche Antragsberechtigung von Heimbewohnern; ...
- BVerwG, 29.09.2005 - 5 C 7.03
- VG Minden, 04.02.2013 - 6 K 3134/12
- BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 66.90
- OVG Schleswig-Holstein, 11.12.2002 - 2 L 41/02
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03
Einkommen; Wohngeld als -; Einkommensanrechnung von Wohngeld; Unterkunftsbedarf; ...
- BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - L 9 SO 437/12
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2007 - 11 K 3041/06
Untermieter, Mietvertrag, Wohnraum, Prozesskostenvorschuss, Antragsberechtigung
- VG Würzburg, 14.06.2012 - W 3 K 11.582
Wohngeld; Wohngeldberechtigung; betreutes Wohnen
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