Wohngeldgesetz
Teil 1 - Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung (§§ 1 - 3) |
(1) 1Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. 2Ihr gleichgestellt sind
(2) 1Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. 2Ihr gleichgestellt sind
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
(3) 1Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. 2In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.
(5) 1Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
2Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. 3In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 3 WoGG
89 Entscheidungen zu § 3 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.06.2015 - 21 K 36.15
Untermieter als "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009; Nachweis über ...
- VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht
- OVG Sachsen, 23.07.2021 - 3 D 1/21
Wohngeld; Mietvertrag unter Verwandten; kein Nachweis tatsächlich getätigter ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - L 20 AS 1182/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Berücksichtigung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - ...
- BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 12 E 596/19
- VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.918
Keine Wohngeldbewilligung aufgrund von erhaltener Abfindung
- VG München, 08.11.2018 - M 22 K 16.3198
Bewilligung von Wohngeld bei mit nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverträgen
- VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
- VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18
Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro
Querverweise
Auf § 3 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 5 (Haushaltsmitglieder)
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)