Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
Rechtsprechung zu § 1057 ZPO
- 2 Entscheidungen zu § 1057 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1057 ZPO
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 337 (Schiedsrichtervergütung)
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