Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
§ 452
Beeidigung der Partei

(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

Rechtsprechung zu § 452 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 452 ZPO

Querverweise

Auf § 452 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 287 (Schadensermittlung; Höhe der Forderung)
          Beweis durch Urkunden
            § 426 (Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 455 (Prozessunfähige)
Redaktionelle Querverweise zu § 452 ZPO:

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