Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 177
Ort der Zustellung
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182
Zustellungsurkunde
§ 183
Zustellung im Ausland
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185
Öffentliche Zustellung
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 194
Zustellungsauftrag
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
§§ 195a-213a
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216
Terminsbestimmung
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219
Terminsort
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
§ 223
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225
Verfahren bei Friständerung
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227
Terminsänderung
§ 228
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251
Ruhen des Verfahrens
§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
§ 253
Klageschrift
§ 254
Stufenklage
§ 255
Fristbestimmung im Urteil
§ 256
Feststellungsklage
§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260
Anspruchshäufung
§ 261
Rechtshängigkeit
§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263
Klageänderung
§ 264
Keine Klageänderung
§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266
Veräußerung eines Grundstücks
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269
Klagerücknahme
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271
Zustellung der Klageschrift
§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273
Vorbereitung des Termins
§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275
Früher erster Termin
§ 276
Schriftliches Vorverfahren
§ 277
Klageerwiderung; Replik
§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279
Mündliche Verhandlung
§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 283a
Sicherungsanordnung
§ 284
Beweisaufnahme
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286
Freie Beweiswürdigung
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288
Gerichtliches Geständnis
§ 289
Zusätze beim Geständnis
§ 290
Widerruf des Geständnisses
§ 291
Offenkundige Tatsachen
§ 292
Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
(weggefallen)
§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294
Glaubhaftmachung
§ 295
Verfahrensrügen
§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297
Form der Antragstellung
§ 298
Aktenausdruck
§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 299
Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a
Datenträgerarchiv
Titel 2 - Urteil
§ 300
Endurteil
§ 301
Teilurteil
§ 302
Vorbehaltsurteil
§ 303
Zwischenurteil
§ 304
Zwischenurteil über den Grund
§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
§ 306
Verzicht
§ 307
Anerkenntnis
§ 308
Bindung an die Parteianträge
§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
§ 309
Erkennende Richter
§ 310
Termin der Urteilsverkündung
§ 311
Form der Urteilsverkündung
§ 312
Anwesenheit der Parteien
§ 313
Form und Inhalt des Urteils
§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315
Unterschrift der Richter
§ 316
(weggefallen)
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung
§ 318
Bindung des Gerichts
§ 319
Berichtigung des Urteils
§ 320
Berichtigung des Tatbestandes
§ 321
Ergänzung des Urteils
§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 322
Materielle Rechtskraft
§ 323
Abänderung von Urteilen
§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b
Verschärfte Haftung
§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile
§ 329
Beschlüsse und Verfügungen
Titel 3 - Versäumnisurteil
§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage
§ 332
Begriff des Verhandlungstermins
§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334
Unvollständiges Verhandeln
§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337
Vertagung von Amts wegen
§ 338
Einspruch
§ 339
Einspruchsfrist
§ 340
Einspruchsschrift
§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341
Einspruchsprüfung
§ 341a
Einspruchstermin
§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 343
Entscheidung nach Einspruch
§ 344
Versäumniskosten
§ 345
Zweites Versäumnisurteil
§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348
Originärer Einzelrichter
§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter
§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350
Rechtsmittel
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§§ 351-354
(weggefallen)
§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356
Beibringungsfrist
§ 357
Parteiöffentlichkeit
§ 357a
(weggefallen)
§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363
Beweisaufnahme im Ausland
§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366
Zwischenstreit
§ 367
Ausbleiben der Partei
§ 368
Neuer Beweistermin
§ 369
Ausländische Beweisaufnahme
§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Titel 6 - Beweis durch Augenschein
§ 371
Beweis durch Augenschein
§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente
§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 372
Beweisaufnahme
§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7 - Zeugenbeweis
§ 373
Beweisantritt
§ 374
(weggefallen)
§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377
Zeugenladung
§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379
Auslagenvorschuss
§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391
Zeugenbeeidigung
§ 392
Nacheid; Eidesnorm
§ 393
Uneidliche Vernehmung
§ 394
Einzelvernehmung
§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396
Vernehmung zur Sache
§ 397
Fragerecht der Parteien
§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399
Verzicht auf Zeugen
§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
§ 401
Zeugenentschädigung
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403
Beweisantritt
§ 404
Sachverständigenauswahl
§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht
§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
§ 410
Sachverständigenbeeidigung
§ 411
Schriftliches Gutachten
§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 412
Neues Gutachten
§ 413
Sachverständigenvergütung
§ 414
Sachverständige Zeugen
Titel 9 - Beweis durch Urkunden
§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 429
Vorlegungspflicht Dritter
§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433
(weggefallen)
§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
§ 436
Verzicht nach Vorlegung
§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441
Schriftvergleichung
§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung
§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 446
Weigerung des Gegners
§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 448
Vernehmung von Amts wegen
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen
§ 450
Beweisbeschluss
§ 451
Ausführung der Vernehmung
§ 452
Beeidigung der Partei
§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454
Ausbleiben der Partei
§ 455
Prozessunfähige
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§§ 456-477
(weggefallen)
§ 478
Eidesleistung in Person
§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480
Eidesbelehrung
§ 481
Eidesleistung; Eidesformel
§ 482
(weggefallen)
§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren
§ 485
Zulässigkeit
§ 486
Zuständiges Gericht
§ 487
Inhalt des Antrages
§§ 488-489
(weggefallen)
§ 490
Entscheidung über den Antrag
§ 491
Ladung des Gegners
§ 492
Beweisaufnahme
§ 493
Benutzung im Prozess
§ 494
Unbekannter Gegner
§ 494a
Frist zur Klageerhebung
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495
Anzuwendende Vorschriften
§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497
Ladungen
§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499
Belehrungen
§§ 499a-503
(weggefallen)
§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505
(weggefallen)
§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§§ 507-509
(weggefallen)
§ 510
Erklärung über Urkunden
§ 510a
Inhalt des Protokolls
§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 510c
(weggefallen)
Buch 3 - Rechtsmittel
Abschnitt 1 - Berufung
§ 511
Statthaftigkeit der Berufung
§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
§ 513
Berufungsgründe
§ 514
Versäumnisurteile
§ 515
Verzicht auf Berufung
§ 516
Zurücknahme der Berufung
§ 517
Berufungsfrist
§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 519
Berufungsschrift
§ 520
Berufungsbegründung
§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523
Terminsbestimmung
§ 524
Anschlussberufung
§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 526
Entscheidender Richter
§ 527
Vorbereitender Einzelrichter
§ 528
Bindung an die Berufungsanträge
§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 534
Verlust des Rügerechts
§ 535
Gerichtliches Geständnis
§ 536
Parteivernehmung
§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 538
Zurückverweisung
§ 539
Versäumnisverfahren
§ 540
Inhalt des Berufungsurteils
§ 541
Prozessakten
Abschnitt 2 - Revision
§ 542
Statthaftigkeit der Revision
§ 543
Zulassungsrevision
§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde
§ 545
Revisionsgründe
§ 546
Begriff der Rechtsverletzung
§ 547
Absolute Revisionsgründe
§ 548
Revisionsfrist
§ 549
Revisionseinlegung
§ 550
Zustellung der Revisionsschrift
§ 551
Revisionsbegründung
§ 552
Zulässigkeitsprüfung
§ 552a
Zurückweisungsbeschluss
§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§ 554
Anschlussrevision
§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 556
Verlust des Rügerechts
§ 557
Umfang der Revisionsprüfung
§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 560
Nicht revisible Gesetze
§ 561
Revisionszurückweisung
§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils
§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
§ 566
Sprungrevision
Abschnitt 3 - Beschwerde
Titel 1 - Sofortige Beschwerde
§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
§ 568
Originärer Einzelrichter
§ 569
Frist und Form
§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 573
Erinnerung
Titel 2 - Rechtsbeschwerde
§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578
Arten der Wiederaufnahme
§ 579
Nichtigkeitsklage
§ 580
Restitutionsklage
§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 583
Vorentscheidungen
§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 586
Klagefrist
§ 587
Klageschrift
§ 588
Inhalt der Klageschrift
§ 589
Zulässigkeitsprüfung
§ 590
Neue Verhandlung
§ 591
Rechtsmittel
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
§ 592
Zulässigkeit
§ 593
Klageinhalt; Urkunden
§ 594
(weggefallen)
§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel
§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess
§ 597
Klageabweisung
§ 598
Zurückweisung von Einwendungen
§ 599
Vorbehaltsurteil
§ 600
Nachverfahren
§ 601
(weggefallen)
§ 602
Wechselprozess
§ 603
Gerichtsstand
§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 605
Beweisvorschriften
§ 605a
Scheckprozess
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren
§ 606
(weggefallen)
§ 607
(weggefallen)
§ 608
(weggefallen)
§ 609
(weggefallen)
§ 610
(weggefallen)
§ 611
(weggefallen)
§ 612
(weggefallen)
§ 613
(weggefallen)
§ 614
(weggefallen)
§§ 615-687
(weggefallen)
Buch 7 - Mahnverfahren
§ 688
Zulässigkeit
§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
§ 690
Mahnantrag
§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags
§ 692
Mahnbescheid
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids
§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 696
Verfahren nach Widerspruch
§ 697
Einleitung des Streitverfahrens
§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 699
Vollstreckungsbescheid
§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen
§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 704
Vollstreckbare Endurteile
§ 705
Formelle Rechtskraft
§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 711
Abwendungsbefugnis
§ 712
Schutzantrag des Schuldners
§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
§ 715
Rückgabe der Sicherheit
§ 716
Ergänzung des Urteils
§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
§ 720a
Sicherungsvollstreckung
§ 721
Räumungsfrist
§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
§ 723
Vollstreckungsurteil
§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung
§ 725
Vollstreckungsklausel
§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
§ 730
Anhörung des Schuldners
§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
§ 735
(weggefallen)
§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
§ 743
Beendete Gütergemeinschaft
§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 746
(weggefallen)
§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) 1Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) 1Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. 2Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
§ 753a
Vollmachtsnachweis
1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) 1Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. 2Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) 1Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
2Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.
(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
(1) 1Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. 2Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
1. | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder | |
2. | durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. |
(2) 1Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
1. | zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, | |
2. | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie | |
3. | bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes |
erheben. 2Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. 3Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. 4Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
§ 757
Übergabe des Titels und Quittung
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:
1. | Art und Ort der Vollstreckungshandlung, | |
2. | Vornamen und Name des Schuldners, | |
3. | soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie | |
4. | Wohnanschrift des Schuldners. |
(3) 1Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. 2Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.
(4) 1Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn
1. | tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder | |
2. | sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt. |
2Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.
(5) 1Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. 2Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) 1Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) 1Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. 2Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
§ 759
Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift
1Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
§ 761
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. 3Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
§ 764
Vollstreckungsgericht
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
1. | der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder | |
2. | der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. |
§ 765a
Vollstreckungsschutz
(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 2Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. 3Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) 1Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. 2Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§ 767
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
§ 769
Einstweilige Anordnungen
(1) 1Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) 1In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil
1Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
§ 771
Drittwiderspruchsklage
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) 1Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. 2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
1Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. 2Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben
1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
1In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. 2In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
1Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. 2Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
1Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. 2Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben
§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:
1. | Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. | |
2. | 1Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. 2Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. | |
3. | 1Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. 2Sind die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. |
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
§ 789
Einschreiten von Behörden
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
§ 790
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 791
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
§ 793
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 794
Weitere Vollstreckungstitel
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. | aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; | |
2. | aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; | |
2a. | (weggefallen) | |
2b. | (weggefallen) | |
3. | aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; | |
3a. | (weggefallen) | |
4. | aus Vollstreckungsbescheiden; | |
4a. | aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; | |
4b. | aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; | |
5. | aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; | |
6. | aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; | |
7. | aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; | |
8. | aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; | |
9. | aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 5Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. 2Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.