Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 3 - Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit (§§ 575 - 575a) |
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
| 1. | die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, | |
| 2. | in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder | |
| 3. | die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will |
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 575 BGB
52 Entscheidungen zu § 575 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Frankfurt/Main, 19.12.2006 - 11 S 153/05
- LG Frankfurt/Main, 23.07.2004 - 17 S 5/04
- BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03
Mietrecht - Befristeter Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters
- LG Krefeld, 26.02.2003 - 2 S 98/02
Mietrecht: Kein Ausschluss des Kündigungsrechts
- LG Nürnberg-Fürth, 10.06.2005 - 7 S 1557/05
- BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03
Mietrecht - Befristeter Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters
- BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 2/04
Mietrecht - Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam
- LG Halle, 09.01.2006 - 1 S 204/05
Mietrecht -Befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04
Mietrecht - Wirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungsverzichtes
- BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 379/03
Mietrecht - Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- § 1568a (Ehewohnung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (159)
Eigene Frage stellen