Zwangsversteigerungsgesetz
| 3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlungen im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Rechtsprechung zu § 174a ZVG
Entscheidung zu § 174a ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenzrecht - Verwertung von Absonderungsrechten
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