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   BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61   

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https://dejure.org/1963,77
BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61 (https://dejure.org/1963,77)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1963 - II ZR 77/61 (https://dejure.org/1963,77)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 (https://dejure.org/1963,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerklage gegen andere Personen als den Kläger der Hauptklage - Zweck der Widerklage - Begriff des Gegenanspruchs - Auswirkung der Zurücknahme der Hauptklage auf die Widerklage - Beurteilung des Eintritts einer neuen Person als Partei als Klageänderung - Anwendbarkeit ...

  • archive.org PDF

    §§ 33 Abs. 1, 147, 264 ZPO
    Zulässigkeit der Widerklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 185
  • NJW 1964, 1026 (Ls.)
  • NJW 1964, 44
  • NJW 1964, 500 (Ls.)
  • MDR 1964, 32
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61
    Die Revision kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 21, 285 berufen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1961 (LM ZPO § 264 Nr. 14/15) näher dargelegt, daß die in BGHZ 21, 285 aufgestellten Grundsätze den Parteiwechsel in der Berufungsinstanz einschränken, hingegen nicht hindern, eine Parteiänderung während der ersten Instanz wie bisher als Klageänderung zu behandeln.

  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
    Auszug aus BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61
    Gegen die Widerklage gibt es jetzt eine Wider-Widerklage (vgl. BGH LM ZPO § 33 Nr. 4 = MDR 1959, 571) und das Gericht kann Klage und Widerklage nach Haßgabe des § 145 Abs. 2 ZPO voneinander trennen.
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss.

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

    Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, 221 f. m.w.N.).

    Schon in dem Urteil vom 17. Oktober 1963 (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen Täuschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verkäufer) Kläger war, bejaht.

    Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222).

    Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).

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