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   OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08   

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OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08 (https://dejure.org/2009,2229)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 17 U 497/08 (https://dejure.org/2009,2229)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 17 U 497/08 (https://dejure.org/2009,2229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsmissbräuchliche Berufung des Sparers auf eine Bonusklausel im Sparvertrag

  • nomos.de PDF, S. 28

    Rechtsmissbräuchliche Berufung des Sparers auf eine AGB-Klausel beim Bonus-Sparen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung von Bonuszahlungen i.R.e. Sparvertrages nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel beim Bonus-Sparen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Berufung auf Bonusklausel im Sparvertrag kann rechtsmissbräuchlich sein -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1741
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Insoweit gilt nichts anderes als für das Ausnutzen eines Kalkulationsirrtums, das - weil der Erklärende nicht zur Anfechtung berechtigt ist, den Irrtum also grundsätzlich allein zu verantworten hat - nur dann eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, wenn der Empfänger wusste oder sich treuwidrig der Kenntnis entzog, dass die Erklärung auf einem Kalkulationsirrtum beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH NJW 1998, 3192, 3194; NJW-RR 2002, 1344, 1346).

    Das ergibt sich zwar nicht aus dem absoluten Betrag der Bonifikation, dessen Zahlung die beklagte Bank weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen noch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde (vgl. dazu BGH NJW 1998, 3192, 3194).

  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

    Rechtsstellung von Direktbanken beim Abschluß von Ausführungsgeschäften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Insoweit gilt nichts anderes als für das Ausnutzen eines Kalkulationsirrtums, das - weil der Erklärende nicht zur Anfechtung berechtigt ist, den Irrtum also grundsätzlich allein zu verantworten hat - nur dann eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, wenn der Empfänger wusste oder sich treuwidrig der Kenntnis entzog, dass die Erklärung auf einem Kalkulationsirrtum beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH NJW 1998, 3192, 3194; NJW-RR 2002, 1344, 1346).

    Die Vertragsdurchführung kann aber auch deshalb unzumutbar sein, weil der Vertragspartner den Irrtum des Erklärenden oder den Fehler des Verwenders in besonderem Maß ausnutzt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1344, 1346).

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Nichts anderes gilt für die Gutschrift selbst (BGH NJW 2001, 453, 454).
  • BGH, 31.03.2009 - XI ZR 288/08

    Auszahlung eines Bausparguthabens nach dem Tod eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (vgl. nur BGH WM 2009, 887 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Denn dieses wird - entgegen ihrer Darstellung - gerade nicht als deklaratorisches, sondern als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB qualifiziert, so dass die Bank weiterhin geltend machen kann, sie habe eine in den Saldo eingestellte Gutschrift ohne Rechtsgrund erteilt (vgl. nur BGH NJW 1978, 2149, 2150, aber auch die von der Beklagten zitierte Kommentierung MünchKomm-BGB/Habersack, 5. Aufl., § 781 Rdn. 8 ff.).
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Die aus ihm entwickelten Vorschriften der §§ 9 bis 11 AGBG a.F. (jetzt §§ 307 bis 309 BGB) gehen zwar als speziellere Regelungen vor; die allgemeine Bestimmung des § 242 BGB dient aber weiterhin der sogenannten Ausübungskontrolle, die sich im Unterschied zur Inhaltskontrolle mit der Frage befasst, ob die Berufung auf eine wirksame Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BGH NJW 1988, 2790, 2794 und allgemein Staudinger/Coester BGB [2006], § 307 Rdn. 34 ff.; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 417 ff.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., vor § 307 BGB Rdn. 62 ff.).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Zudem ist die ergänzende Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH NJW 2000, 1110, 1114; 2006, 996, 999; NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

    Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Da das Gesetz dem Verwender - insbesondere mit der Unklarheitenregel (§§ 5 AGBG a.F., 305c Abs. 2 BGB) - die Verantwortung für die von ihm vorformulierten Vertragsbedingungen zuweist, kommt eine unzulässige Rechtsausübung des Vertragspartners allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGH NJW 1988, 410, 411 und MünchKomm-BGB/Roth § 242 Rdn. 420 zur missbräuchlichen Berufung auf die Unwirksamkeit einer Klausel).
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Zudem ist die ergänzende Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH NJW 2000, 1110, 1114; 2006, 996, 999; NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich zugänglich (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1697, 1701 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

  • LG Bad Kreuznach, 23.09.2011 - 3 O 66/10

    Wann beginnt die Frist zur Vorlage der Schlussrechnung?

    Zwar haben Klägerin und Auftraggeberin mit zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) (Anl. BS 1, Bl. 79 ff. d.A) die VOB/B zum Teil abgeändert, was nach inzwischen herrschender Meinung zu einer Inhaltskontrolle der einzelnen Vorschriften der VOB/B führt und § 16 Abs. 3 (2) V0B/B einer solchem nicht standhält (vgl. BGH, NJW 2004, 1597; NJW-RR 2007, 1317; Kandel in Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl. 2008, Vorb. § 16, Rdr. 30 ff.)Der Klägerin ist jedoch wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf eine Unwirksamkeit von 16 Abs. 3 (2) VOB/B AUS aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2009, 1741; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, Überbl. V. § 305, Rdr. 16).
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