Rechtsprechung
| LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beginn der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf Grund einer fehlerhaften Musterbelehrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rückabwicklung von Darlehensverträgen wegen eines wirksam erklärten Widerrufs
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rückabwicklung von Darlehensverträgen wegen eines wirksam erklärten Widerrufs
- widerruf-immobiliendarlehen.de (Kurzinformation)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 69/12
Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach …
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, zitiert nach: juris Rz. 9; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12;… zitiert nach: juris Rz. 26).Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10;… zitiert nach: juris Rz. 39) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12;… zitiert nach: juris Rz. 30 f.) an, wonach sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (…BGH a. a. O., Rz. 37).
Rn. 89 Darüber hinaus hat der Kläger gemäß, §§ 357, 346 BGB einen Anspruch in Höhe von 18.384,65 EUR auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus dem von ihm geleisteten Eigenkapitalanteil gezogen hat und die in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vermutet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12;… zitiert nach: juris Rz. 46 m. w. N.).
Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12, zitiert nach: juris), wonach die ständige Rechtsprechung, nach welcher dann, wenn eine Schadensersatzleistung ihrerseits versteuert werden muss, nur außergewöhnlich hohe Steuervorteile auf diese Schadensersatzleistung anzurechnen sind, nicht nur auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinne anwendbar ist, sondern wegen der letztlich gleichgelagerten Sachverhalte auch auf Rückabwicklungen außerhalb des Schadensersatzrechts (…OLG Köln, a. a. O., Rz. 47 ff.).
- BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, zitiert nach: juris Rz. 9; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12;… zitiert nach: juris Rz. 26).Rn. 80 Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass ein Unternehmer, der die jeweils geltende Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV unverändert übernommen und als Widerrufsbelehrung verwendet hat, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch dann berufen kann, wenn diese Widerrufsbelehrung inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11; NJW 2012, 3298 ff.; zitiert nach: juris).
- BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene …
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2008, Az. XI ZR 45/09; zitiert nach: juris).
- BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10;… zitiert nach: juris Rz. 39) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12;… zitiert nach: juris Rz. 30 f.) an, wonach sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (…BGH a. a. O., Rz. 37). - BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09
Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts; …
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Rn. 92 Im übrigen kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte der sie insoweit treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist: Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2012 (Bl. 166 ff. d. A. + Anlagenheft) als Anlagenkonvolut K 5 nicht nur eine Berechnung seines Steuerberaters, sondern auch seine sämtlichen Steuerbescheide vorgelegt hat, hat er seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der erzielten Steuervorteile genügt, weshalb es nunmehr an der Beklagten gewesen wäre, ihrer Darlegungslast in Bezug auf die auszugleichenden Vorteile nachzukommen und anhand der vorgelegten Steuerbescheide die Steuervorteile zu berechnen; diese konkrete Berechnung ist nämlich Sache des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 171/09, zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 31.05.2010, Az. II ZR 30/09; zitiert nach: juris). - BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09
Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des …
Auszug aus LG Köln, 16.04.2013 - 3 O 175/11
Rn. 92 Im übrigen kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte der sie insoweit treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist: Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2012 (Bl. 166 ff. d. A. + Anlagenheft) als Anlagenkonvolut K 5 nicht nur eine Berechnung seines Steuerberaters, sondern auch seine sämtlichen Steuerbescheide vorgelegt hat, hat er seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der erzielten Steuervorteile genügt, weshalb es nunmehr an der Beklagten gewesen wäre, ihrer Darlegungslast in Bezug auf die auszugleichenden Vorteile nachzukommen und anhand der vorgelegten Steuerbescheide die Steuervorteile zu berechnen; diese konkrete Berechnung ist nämlich Sache des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 171/09, zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 31.05.2010, Az. II ZR 30/09; zitiert nach: juris).
- LAG Hessen, 02.04.2013 - 13 Sa 857/12
Arbeitnehmerähnliche Personen haften jedenfalls dann nur beschränkt wie …
Rn. 13 Auf den am 17. November 2010 erhobenen Widerspruch des Beklagten ist die Sache auf Antrag der Klägerin am 10. Mai 2011 an das Landgericht Gießen abgegeben worden, das sich durch Beschluss vom 02. September 2011 (AZ.: 3 O 175/11) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Gießen verwiesen hat, da der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts arbeitnehmerähnliche Person, wenn nicht sogar Arbeitnehmer im Rechtssinn sei. - LG Köln, 26.05.2015 - 21 O 361/14
Verpflichtung zur Erklärung der Freigabe einer Grundschuld Zug um Zug gegen …
Insofern befasst sich die klägerseits zitierte Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 3 O 175/11) nicht mit einer Konstellation, die mit dem Streitfall vergleichbar wäre.
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