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   OLG Köln, 19.06.2013 - I-13 U 122/12   

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OLG Köln, 19.06.2013 - I-13 U 122/12 (https://dejure.org/2013,32506)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2013 - I-13 U 122/12 (https://dejure.org/2013,32506)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - I-13 U 122/12 (https://dejure.org/2013,32506)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Im Rahmen der Rückabwicklung nach den §§ 357 Abs. 1, 346 BGB hat die Klägerin als Darlehensgeberin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des an diese ausgezahlten, d.h. nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendeten - Nettokreditbetrages sowie auf dessen - marktübliche - Verzinsung (vgl. BGH NJW 03, 422, 423).

    Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung von Bearbeitungskosten (BGH NJW 03, 422, 423 - zur Rückabwicklung nach § 3 HWG; Maihold, in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl. § 357 Rz. 5).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Der Differenzierung, die das Landgericht unter Bezugnahme auf seine Hinweise vom 25.01.2012 (GA 128 f.) und auf die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08 = WM 2009, 932) vorgenommen hat, vermag der Senat nicht zu teilen.
  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Die Beklagten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2011, 451, juris - Teilziffer 25 bis 27) von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf die Kosten der finanzierten Restschuldversicherung freizustellen.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Für die Frage der Verzinsung ist aber nicht maßgeblich, dass die das Darlehen gewährende Bank infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft umfassend an die Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eintritt, sondern der Umstand, dass bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass diese insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht und diese demzufolge als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH a.a.O. juris-Tz. 29; in diesem Sinne ferner OLG Düsseldorf Urteil vom 17.1.2013, 6 U 64/12).
  • OLG Köln, 14.01.2009 - 13 U 103/08

    Begriff des verbundenen Geschäfts

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Soweit sich aus der Hinweisverfügung vom 29.3.2010 im Verfahren 13 U 103/08 etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 122/12
    Dieser Anspruch ist sofort und insgesamt fällig (BGH a.a.O.), die bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sittenwidriger Darlehensverträge geltende Einschränkung, dass die Bereicherungsschuld nur in der im (nichtigen) Vertrag vereinbarten zeitlichen Abfolge fällig wird (vgl. BGHZ 99, 333, 338/339), ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar.
  • LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14

    Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf

    Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).

    Damit bestand für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen unabhängig von der Erklärung des Widerrufes ein Rechtsgrund, so dass es nicht sachgerecht erscheint, wenn die Bank die erhaltenen und wirtschaftlich ihr zuzuordnenden Leistungen nicht nur zurückzuzahlen, sondern auf diese Leistungen zusätzlich auch noch Zinsen zu zahlen hätte (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).

  • LG Osnabrück, 23.04.2014 - 7 O 1919/13

    Verbraucherkreditvertrag; Darlehen; Widerrufsbelehrung

    Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht und diese demzufolge als Nutzungsersatz herausgeben muss (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2013, 13 U 122/12, Rn. 5 f. m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 61/16

    Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Darlehensgebers nach Widerruf eines

    aa) Der Kläger schuldet als Darlehensnehmer der Beklagten als Darlehensgeberin gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Erstattung des an diese ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen - marktübliche - Verzinsung (OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013 - 13 U 122/12, BKR 2013, 465-466, zitiert nach juris Rn. 3 - unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501-2503, zitiert nach juris 29).
  • LG Düsseldorf, 17.03.2015 - 10 O 131/14

    Beendigung eines Darlehensvertrages durch fristgerechten Widerruf

    Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01: KG Berlin, Urteil v. 22.12.2014, Az. 24 U 169/13; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12)).
  • LG Verden, 24.07.2015 - 4 O 363/14

    Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden

    Verzinsung der von ihm auf das Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (BGH, Urt. v. 12.11.2002 -XI ZR 47/01; OLG Köln, B. v. 19.06.2013 - 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - I-6 U 64/12).

    Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht und diese demzufolge als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urt. v. 28.10.2014-XI ZR 348/13; OLG Köln, B. v. 19.06.2013 - 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - I-6 U 64/12).

  • LG Bonn, 24.07.2015 - 3 O 277/14
    Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).
  • LG Berlin, 02.10.2015 - 38 O 382/14
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01; Urt. v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06; Urt. 10.03.2009 - XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - I-6 U 64/12; OLG Köln, Beschl. v. 19.06.2013 - 13 U 122/12) ... sind die Nutzungen aus "den Darlehensraten" herauszugeben, also aus Zins- und Tilgungsanteil.
  • LG Münster, 03.12.2015 - 14 O 188/15
    Nimmt man die Rückabwicklung nach BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; OLG Düsseldorf 6 U 64/12; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013 - 13 U 122/12 vor, schuldete die Klägerin ebenfalls den Nettodarlehensbetrag zuzüglich Wertersatz errechnet aus den jeweils um die Tilgung reduzierten Betrag und damit wie unter aa.
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