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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,28403
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER (https://dejure.org/2015,28403)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER (https://dejure.org/2015,28403)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. September 2015 - L 4 KR 276/15 B ER (https://dejure.org/2015,28403)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86b Abs. 2 S. 2 SGG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; § 131 Abs. 1 SGB V; § 2 Abs. 1a S. 1 SGB VI
    Kostenübernahme für Cannabistropfen; Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse; Anspruch bei lebensbedrohlicher Krankheit

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zu Lasten der Krankenkasse?

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zu Lasten der Krankenkasse?

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für Cannabistropfen; Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse; Anspruch bei lebensbedrohlicher Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für Cannabistropfen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung - Kasse muss Kosten für Cannabis-Tropfen übernehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zu Lasten der Krankenkasse?

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Behandlung mit Dronabinol - Chronischer Schmerz in Folge von Morbus Bechterew

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Cannabis bei einer Erkrankung?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Anspruch auf Cannabis-Tropfen zur Schmerztherapie

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 48 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | (Zahn-)Ärztliche Behandlung | Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Therapie mit Cannabis-Extrakt-Tropfen (Folgenabwägung)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Muss die Krankenkasse Cannabis-Tropfen bezahlen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Chronischen Schmerzerkrankung: Krankenkasse muss Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen im Einzelfall vorläufig übernehmen - Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 6
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Denn in einem Fall des § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V soll die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11).

    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11, vgl. auch: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 5 KR 91/13 B ER).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Das Bundessozialgericht stellt strenge Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Krankheit und die Voraussetzungen dafür, wann diese mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.3.2007, B 1 KR 30/06 R, Rz. 16).

    Der Senat hält es jedoch unter Heranziehung einer grundrechtsorientierten Auslegung für geboten, einem schwersten chronischen Schmerzgeschehen, wie es etwa von Tumorerkrankungen oder Wundschmerzen hervorgerufen werden kann, eine wertungsmäßige Gleichstellung nicht von vornherein zu versagen (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 30/06 R, Rd 19).

  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 5 KR 91/13

    Im Rahmen der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz ist das Interesse des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11, vgl. auch: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 5 KR 91/13 B ER).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Nach § 135 Abs. 1 SGB V und der Rechtsprechung des BSG bezüglich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden darf die Krankenkasse neue Behandlungsmethoden nur übernehmen, wenn seitens des Bundesausschusses eine positive Entscheidung für diese Behandlung getroffen worden ist (Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R -).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Bei der Entscheidung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei der Anwendung und Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten und das Recht der Antragstellerin auf eine Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenversicherung, die dem Schutz seines Lebens gerecht wird, zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvR 347/98, Rz. 62 - zitiert nach juris).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Neben notstandsähnlichen Situationen, die einen der Lebenserhaltung dienenden akuten Behandlungsbedarf begründen, bezieht das Bundessozialgericht Erkrankungen ein, in denen es um einen nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion geht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 12/06 R, Rz. 20).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, 179, 184).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2004 - L 7 AL 103/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (LSG Nds., Beschluss vom 8. September 2004, L 7 AL 103/04 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2013 - L 1 KR 33/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15
    Leistungen für die Vergangenheit können grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2013, L 1 KR 33/13 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2016 - L 4 KR 4368/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB

    Die jüngere Rechtsprechung der Landessozialgerichte, z.B. des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2015 (L 4 KR 276/15 B-ER - juris) halte z.B. eine notstandsähnliche Situation für gegeben, wenn eine schwerste chronische Schmerzerkrankung vorliege.

    Der Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 22. September 2015 betrifft zwar das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkasse, beruht aber - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - ausdrücklich auf einer bloßen Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (L 4 KR 276/15 B ER - juris, Rn. 29) und damit gerade nicht auf der materiellen Rechtslage.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2016 - L 9 SO 631/16

    Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe

    Für die von dem Antragsteller begehrten Medizinal-Cannabisblüten fehlt es jedoch bislang an der nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V erforderlichen befürwortenden Entscheidung des GBA, so dass eine Anerkennung als vertragsärztliche Leistung ausscheidet (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.02.2015 - L 4 KR 3786/13 -, juris Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2016 - L 4 KR 4368/15 -, juris Rn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER -, juris Rn. 34).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2017 - L 4 KR 512/16
    Eine wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbare Erkrankung, wie sie der erkennende Senat in dem Beschluss vom 22. September 2015 (L 4 KR 276/15 B ER) bei der fortgeschrittenen und austherapierten Morbus Bechterew Erkrankung angenommen habe, liege bei dem Antragsteller nicht vor.

    Schließlich habe der Antragsteller weder dem Sachverhalt zum Beschluss des erkennenden Senats vom 22. September 2015 (L 4 KR 276/15 B ER) vergleichbare Schmerzen noch das Fehlen von Behandlungsalternativen glaubhaft gemacht.

    Ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V ist im Falle eines schwersten chronischen Schmerzgeschehens für den erkennenden Senat grundsätzlich möglich (vgl. hierzu: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.9.2015, Az: L 4 KR 276/15 B ER, Rn. 46, zit. nach juris; Beschl. v. 30.8.2016, Az: L 4 KR 274/16 B ER).

  • SG München, 06.10.2020 - S 7 KR 928/20

    Medizinal-Cannabis nur mit vertragsärztlicher Verordnung

    Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER - Rn. 19).

    Denn das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist regelmäßig nicht darauf gerichtet, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER - Rn. 22; MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 35a).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2016 - L 4 KR 274/16
    Dies habe das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 22. September 2015, Az.: L 4 KR 276/15 B ER, detailliert ausgeführt.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2015, Aktenzeichen: L 4 KR 276/15 B ER ausgeführt hat, hält er einen darüber hinausgehenden Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V im Falle eines schwersten chronischen Schmerzgeschehens grundsätzlich für möglich.

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.06.2016 - L 5 KR 74/16

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit dem Rezepturarzneimittel Dronabinol

    Auch das von der Antragstellerin zitierte LSG Niedersachsen-Bremen hat festgestellt, dass aufgrund des restriktiven Charakters des § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V feststehe, dass mittelschwere oder auch schwerere Schmerzen wie sie beispielsweise Verschleißerkrankungen mit sich bringen, von einer wertungsmäßigen Gleichstellung nicht umfasst sein können (Beschluss vom 22. Sept. 2015 - L 4 KR 276/15 B ER).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - 1 B 943/16

    Vorwegnahme der Hauptsache; Tumortherapie; Dendritische Zellen; Wissenschaftlich

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des LSG Nds.-Bremen vom 22. September 2015 - L 4 KR 276/15 B ER -, zugrunde lag.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2017 - L 6 U 108/17
    Deshalb kann eine Schmerzerkrankung, wie sie Verschleißerscheinungen mit sich bringen, auch dann nicht darunter gefasst werden, wenn sie schwer wiegt (Beschluss des - für das Recht der GKV zuständigen - 4. Senats des Gerichts vom 22. September 2015 - L 4 KR 276/15 B ER - S 8 f).

    Selbst das Recht der GKV hätte eine Versorgung hergegeben (Beschluss des 4. Senats des Gerichts vom 22. September 2015 - L 4 KR 276/15 B ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2016 - L 4 KR 2836/16
    Der Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 22. September 2015 betrifft zwar das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkasse, beruht aber ausdrücklich auf einer bloßen Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (L 4 KR 276/15 B ER - juris, Rn. 29) und damit gerade nicht auf der materiellen Rechtslage.
  • SG Detmold, 05.10.2021 - S 16 KR 731/21
    Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs ist das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015, L 4 KR 276/15 B ER, Rn. 19, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 16 KR 163/16
  • SG Rostock, 05.11.2015 - S 15 KR 753/15

    Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Sativex® zur

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