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   BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14   

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https://dejure.org/2015,4564
BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 BBiG 2005, § 13 BBiG 2005, § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 3 BGB
    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • IWW
  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    BAG bestätigt: Azubi muss 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

  • arbeitsrecht-hessen.de

    BAG bestätigt: Azubi muss 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

  • hensche.de

    Haftung des Arbeitnehmers, Haftung: Auszubildender

  • bag-urteil.com

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • Betriebs-Berater

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 13; SGB VII § 105 Abs. 1
    Arbeitsmäßig nicht erforderlicher kraftvoller Wurf mit Wuchtgewicht ist auch bei Auszubildenden keine "betriebliche Tätigkeit"

  • RA Kotz

    Betriebliche Tätigkeit - gleiche Maßstäbe für Arbeitnehmer und Auszubildende

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unerfahrenheit im Ausbildungsverhältnis schützt nicht vor Schmerzensgeldzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Rücksicht auf Alter: Azubis haften wie andere Beschäftigte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftungsbegrenzung für Auszubildenden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldhaft Kollegen verletzt - Azubi haftet in voller Höhe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von Auszubildenden für von ihnen verursachte Schäden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Azubi verletzt Kollegen - Kein Haftungsausschluss bei schuldhaftem Verhalten: 25.000 Euro Schmerzensgeld

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Teurer "Spaß" - Azubis haften bei Arbeitsunfällen wie alle Arbeitnehmer*innen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Betrieblich veranlasste Tätigkeit

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.03.2015)

    Kollegen mit Metallstück beworfen: Azubi muss 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kein Haftungsausschluss - Kollege verletzt - auch Azubi haftet

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Auch der Auszubildende haftet!

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer - ohne Rücksicht auf ihr Alter

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Azubi muss Schmerzensgeld zahlen - kein Altersbonus

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Auszubildende haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Metallstück zugeworfen - Azubi haftet trotz Jugend bei Verletzung eines Kollegen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Azubi haftet für Personenschaden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftungsrecht: Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Welpenschutz für wilden Auszubildenden: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Azubis haften für Schmerzensgeld und Schadensersatz wie Beschäftigte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftungsrecht: Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Welpenschutz für Azubis - SCHMERZENSGELD UND SCHADENSERSATZ IM BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNIS

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Azubi haftet für verletzten Kollegen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Wuchtgewichtefall

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Azubis haften wie andere Arbeitnehmer

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Ausbildungsverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr Alter für durch sie verursachte Schäden - Bundesarbeitsgericht zum Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schmerzensgeld im Berufsausbildungsverhältnis - §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Auszubildenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
  • NZA 2015, 1057
  • VersR 2015, 1254
  • BB 2015, 1971
  • BB 2015, 2041
  • DB 2015, 2028
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (BGH 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 13; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195; ErfK/Rolfs 15. Aufl. SGB VII § 105 Rn. 3) .

    Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO) .

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO; 14. März 1967 - 1 AZR 310/66 - zu b der Gründe; BGH 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - zu 2 der Gründe; KSW/v. Koppenfels-Spies 3. Aufl. § 105 SGB VII Rn. 3) .

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195) .

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    b) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 105 Abs. 1 SGB VII für die Haftungsfreistellung bei Schulunfällen, zuletzt zur Schulbezogenheit einer Schneeballschlacht unter Schülern an einer in der Nähe einer Schule gelegenen Bushaltestelle (BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 -) .

    aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO) .

    Anders als im betrieblichen Zusammenhang sind schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin beruhen (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 12) .

  • BGH, 19.12.1967 - VI ZR 6/66

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen mit der Beförderung einer an

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO; 14. März 1967 - 1 AZR 310/66 - zu b der Gründe; BGH 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - zu 2 der Gründe; KSW/v. Koppenfels-Spies 3. Aufl. § 105 SGB VII Rn. 3) .
  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Zudem reichen das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und die Vorschrift des § 828 Abs. 3 BGB aus, um auch den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung zu tragen und Auszubildende ausreichend zu schützen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 101, 107; 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 -) .
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Bei einem Wurf nach hinten mit abgewandtem Körper - also unter Verzicht auf eine Sichtkontrolle des eigenen Tuns - mit Kraftaufwand - also weit entfernt von "fallen lassen" oder leichtem beiseite Werfen zum Zwecke der Entsorgung - liegt der Eintritt des Schadens nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge (für Letzteres BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 53) .
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO) .
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (BGH 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 13; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195; ErfK/Rolfs 15. Aufl. SGB VII § 105 Rn. 3) .
  • LAG Hessen, 20.08.2013 - 13 Sa 269/13

    Schmerzensgeld - betriebliche Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65

    Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Weder der Wortlaut von § 105 Abs. 1 SGB VII noch der Sinnzusammenhang oder Zweck enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der betrieblichen Tätigkeit anders aufzufassen wäre, wenn und weil Auszubildende beteiligt sind (vgl. auch BAG 9. August 1966 - 1 AZR 426/65 - zu I 2 d der Gründe, BAGE 19, 41 bezogen auf den insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO und minderjährige "Lehrlinge") .
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Schülerunfallversicherung zu typischen gruppendynamischen Prozessen unter Schülern (ua. BSG 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -) .
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 14.03.1967 - 1 AZR 310/66

    Haftungsausschluß - Schmerzensgeldanspruch - Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    So ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Verletzungen auf Wegen erleidet, die er in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (vgl. hierzu BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 f.) zurücklegt (zur Abgrenzung zu Wegeunfällen vgl. BSG 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R - Rn. 12) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 - 1 Sa 247/15

    Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld,

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 - Juris, Rn 20 f.).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 mwN) .

    Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 21 mwN) .

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959 - IV ZR 182/58, NJW 1959, 1269; 01.06.2006 - 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 67/14, NzA 2015, 1057).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 26 Sa 682/18

    Schwerer Arbeitsunfall - Vorsatz - Schmerzensgeld - Schadensersatz

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14, Rn. 20).

    Um einen solchen Fall handelt es sich zB., wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14, Rn. 21).

  • LAG Nürnberg, 27.09.2016 - 7 Sa 424/14

    Arbeitnehmerhaftung - Dienst-Kfz - Rückgabe - Sicherungsübereignung

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (Bundesarbeitsgericht â?? Urteil vom 19.03.2015 â?? 8 AZR 67/14; juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2022 - 3 Sa 208/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 261/19

    Stellenbesetzung - Vorzug interner Bewerber - Schadensersatz - rechtswidrige

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057).
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