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   OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16   

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https://dejure.org/2016,22293
OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16 (https://dejure.org/2016,22293)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.07.2016 - 2 U 45/16 (https://dejure.org/2016,22293)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 2 U 45/16 (https://dejure.org/2016,22293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 307; BGB § 535; BGB § 538
    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

  • IWW

    §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewerbemieter muss unrenoviert übernommenes Mietobjekt nach Auszug nicht renovieren; §§ 307, 535, 538 BGB

  • mietrechtsiegen.de

    Schönheitsreparaturenrechtsprechung auf Gewerberaummiete übertragbar?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; BGB § 535; BGB § 538
    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 ; BGB § 535 ; BGB § 538
    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Räumen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen auch im Gewerbe nur bei renoviert übergebenen Mieträumen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Gewerberäumen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zu unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln auch im Gewerberaummietrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen auch im Gewerbe nur bei renoviert übergebenen Mieträumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel: Auch Gewerberäume sind zu Beginn renoviert zu übergeben! (IMR 2016, 415)

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3732
  • NZM 2016, 644
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14 , NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] ) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde.

    Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 ) ist diese Rechtsauffassung u. U. nicht mehr haltbar.

    Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14 , NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] ) hat er seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung - wie im entschiedenen Fall - den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde.

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung von Geschäftsraum zu übertragen (vgl. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 4. August 2015 - 5 O 353/14 -, NJW 2016, 578 [LG Lüneburg 04.08.2015 - 5 O 353/14] ; Lützenkirchen in NZM 2016, 113, 116; Schmidt in NJW 2016, 1201, 1204 mit kritischen Anmerkungen; Lindner-Figura/Reuter in NJW 2016, 1059, 1061; Drettmann in NJW 2015, 3694, 3695; Boerner in NZM 2015, 686, 689; Lehmann-Richter in NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [Anmerkung zu BGH VIII ZR 185/14]; Lehmann-Richter in NZM 2014, 818, 821; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 -, NJW 2005, 2006 noch zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Wohnraummiete auf die Geschäftsraummiete unter § 9 AGBG).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung von Geschäftsraum zu übertragen (vgl. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 4. August 2015 - 5 O 353/14 -, NJW 2016, 578 [LG Lüneburg 04.08.2015 - 5 O 353/14] ; Lützenkirchen in NZM 2016, 113, 116; Schmidt in NJW 2016, 1201, 1204 mit kritischen Anmerkungen; Lindner-Figura/Reuter in NJW 2016, 1059, 1061; Drettmann in NJW 2015, 3694, 3695; Boerner in NZM 2015, 686, 689; Lehmann-Richter in NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [Anmerkung zu BGH VIII ZR 185/14]; Lehmann-Richter in NZM 2014, 818, 821; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 -, NJW 2005, 2006 noch zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Wohnraummiete auf die Geschäftsraummiete unter § 9 AGBG).

    Der XII. Zivilsenat (vgl. NJW 2005, 2006, 2007 [BGH 06.04.2005 - XII ZR 308/02] ) hat außerdem bereits in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit der Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen die Rechtsprechung zur Wohnraummiete übernommen, welche sanktioniert, dass dem Mieter in diesen Fällen ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt wird.

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Während früher bei der Vereinbarung starrer Fristen eine korrigierende Auslegung für den Ausnahmefall vorgenommen wurde, dass trotz Ablaufs üblicher Renovierungsfristen eine Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht erforderlich war, gilt seit der Entscheidung vom 23. Juni 2004 (vgl. NJW 2004, 2586 [BGH 23.06.2004 - VIII ZR 361/03] ), dass eine derartige Klausel mit starren Fristen insgesamt unangemessen und unwirksam ist, weil sie auch den vorgenannten Ausnahmefall erfasst und den Mieter in dieser Konstellation unangemessen benachteiligt.
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Dieser Rechtsprechung ist der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2008, 3772, 3723 [BGH 08.10.2008 - XII ZR 84/06] [BGH 08.10.2008 - XII ZR 84/06] ) für das gewerbliche Mietrecht mit der Begründung gefolgt, dass die Unwirksamkeit einer starren Fristenregelung für Schönheitsreparaturen durch den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der gesetzlichen Wertung folge, die insoweit nicht zwischen Wohnungsmiete und gewerblicher Miete unterscheide, und dass der Schutzzweck in Bezug auf starre Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht grundsätzlich anders zu bewerten sei als bei der Wohnraummiete.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet nämlich die Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass ein derartiges Klauselwerk dahingehend ausgelegt werden könne, dass die üblichen Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (vgl. BGH NJW 1988, 2790 [BGH 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88] ), mit der Rechtsentwicklung zu einer strengeren Klauselkontrolle, welche die einschränkende Auslegung der Klausel nicht mehr zulasse, weil sie nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Davon wäre nur auszugehen, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist, insbesondere wenn abweichende Ansichten in der Literatur nicht vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH ZIP 2010, 985 [BGH 08.02.2010 - II ZR 54/09] Tz. 3).
  • LG Lüneburg, 04.08.2015 - 5 O 353/14

    Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nach

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung von Geschäftsraum zu übertragen (vgl. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 4. August 2015 - 5 O 353/14 -, NJW 2016, 578 [LG Lüneburg 04.08.2015 - 5 O 353/14] ; Lützenkirchen in NZM 2016, 113, 116; Schmidt in NJW 2016, 1201, 1204 mit kritischen Anmerkungen; Lindner-Figura/Reuter in NJW 2016, 1059, 1061; Drettmann in NJW 2015, 3694, 3695; Boerner in NZM 2015, 686, 689; Lehmann-Richter in NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [Anmerkung zu BGH VIII ZR 185/14]; Lehmann-Richter in NZM 2014, 818, 821; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 -, NJW 2005, 2006 noch zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Wohnraummiete auf die Geschäftsraummiete unter § 9 AGBG).
  • OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95

    Unterbliebene Renovierungsarbeiten aus Anlass der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16
    Die Erneuerung des Teppichbodens gehört ohne - im vorliegenden Fall fehlende - besondere Vereinbarung ohnehin nicht zu den Schönheitsreparaturen (vgl. Senat, NZM 1998, 158 [OLG Celle 20.11.1996 - 2 U 273/95] ).
  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1613/18

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem

    Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend; BGH, Urteil vom 18.03.2018, VII ZR 185/14, NJW 2015, 1594), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016, 2 U 45/16, NJW 2016, 3732).

    c) Nach Auffassung des Senates ist die oben unter 2.b) dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016, 2 U 45/16, NJW 2016, 3732; LG Lüneburg, Urteil vom 04.08.2015, 5 O 353/14, NJW 2016, 578; Lehmann-Richter NJW 2015, 1598, 1599; Drettmann NJW 2015, 3694, 3695; Lützenkirchen NZM 2016, 113, 116; Zehelein NZM 2017, 137; Pietz/Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 16 Rn. 156; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., Anh 1 zu § 535 BGB Rn. 138).

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 104/18

    Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer Mietsache

    Diese vom Bundesgerichtshof zum Wohnraummietrecht ergangene Rechtsprechung ist auch im Bereich der Gewerbemiete anwendbar (OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 5 U 1613/18; OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 U 45/16, Rz. 70; LG Lüneburg, Urteil vom 4. August 2015 - 5 O 353/14, Rz. 17; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 538 Rn. 122; BeckOK/BGB/Zehelein, Stand.
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