Rechtsprechung
| LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- versicherungsrechtsiegen.de
Rechtsschutzversicherung - Freigabeklage einer Grundschuld nach Darlehensvertragswiderruf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
- OLG Stuttgart, 14.07.2016 - 7 U 60/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98
Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 -, Rn. 19). - BGH, 28.01.2016 - VII ZR 266/14
Planungsfehlers des von einem Architekten beauftragten Fachplaners: Schaden und …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Gegen die Fälligkeit des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld bestehen aus Sicht des Gerichts dagegen grundsätzlich keine Bedenken, da ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB die Fälligkeit einer Forderung nur dann ausschließt, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung ( § 273 Abs. 3 BGB ) abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14 -, Rn. 39). - BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken ( BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, Rn. 17).
- OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 9 U 120/14
Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung der Auflösung eines …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Eine solche Klage ist in Fällen des Streits über einen erklärten Widerruf durchaus üblich (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2014 - 9 U 120/14 , VuR 2015, 106). - OLG Saarbrücken, 28.10.2015 - 5 U 20/15
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass sich die Deckungszuage der …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Das vom Beklagten vorgelegte Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts ( Urteil vom 28.10.2015 - 5 U 20/15 ) hatte sich mit einem grundlegend anderen, nicht vergleichbaren, Sachverhalt zu beschäftigen. - OLG Karlsruhe, 04.07.2002 - 12 U 69/02
Rechtsschutzversicherung: Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Erhebung …
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2002 - 12 U 69/02 , OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1992 - 20 W 7/92 ). - OLG Hamm, 17.07.1992 - 20 W 7/92
Unbillige Verweisung auf Erhebung einer Teilklage
Auszug aus LG Ulm, 18.03.2016 - 3 O 243/15
Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2002 - 12 U 69/02 , OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1992 - 20 W 7/92 ).
- OLG Stuttgart, 14.07.2016 - 7 U 60/16
Rechtsschutzversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 -.Rn. 25 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: …, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer: … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt … eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.
Rn. 26 2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
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