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   LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16   

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https://dejure.org/2016,42875
LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16 (https://dejure.org/2016,42875)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.11.2016 - 2 O 107/16 (https://dejure.org/2016,42875)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15. November 2016 - 2 O 107/16 (https://dejure.org/2016,42875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Pflicht zur Information des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 312d Abs 2 BGB vom 02.12.2004, § 355 BGB vom 02.12.2004
    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Eine Widerrufsbelehrung, die den Darlehensnehmer in Anlehnung an § 312d Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, "jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, und OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U1049/15).

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 -, juris Rn. 43) und des OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 -, juris Rn. 35), die gewählte Formulierung sei fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, ob sich die einleitende Wendung "einen Tag nachdem" auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehe, und die Wendung "nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages" die Deutung zulasse, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34).

    Anders als in der von dem BGH beanstandeten Belehrung über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34: "frühestens") wird der durchschnittliche Verbraucher hinreichend verständlich darüber informiert, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt.

  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Dass nach verbreiteter Meinung eine negative Feststellungsklage auch dort erhoben werden kann, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, juris Rn. 6), schließt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nicht aus.
  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 1049/15

    Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Nichtabnahmeentschädigung nach

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 -, juris Rn. 43) und des OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 -, juris Rn. 35), die gewählte Formulierung sei fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, ob sich die einleitende Wendung "einen Tag nachdem" auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehe, und die Wendung "nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages" die Deutung zulasse, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 24.03.2009 (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07 -, juris Rn. 14).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16
    Soweit der Beklagte erstmals mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2016 geltend gemacht hat, dass die Widerrufsbelehrung auch deswegen fehlerhaft sei, weil sie das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris Rn 15 f.), ist die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung mit der Belehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, ersichtlich nicht identisch.
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