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   OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16   

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OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16 (https://dejure.org/2016,46747)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2016 - 7 U 62/16 (https://dejure.org/2016,46747)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. November 2016 - 7 U 62/16 (https://dejure.org/2016,46747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 355 Abs 1 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 3 BGB vom 02.12.2004, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 491 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
    Verbraucherkreditvertrag: Form der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufsfristdauer in Altverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar (zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25).

    Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19).

    Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022 und Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26).

    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

    Allein aus dem von der Beklagten angeführten laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.).

    Denn es kommt nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder "nur" fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das Ziel, eigene Vorteile wie etwa die Ersparnis von Vorfälligkeitsentschädigung oder Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

    Hierfür gilt vielmehr der Zinssatz des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit 2, 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 208 f.; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27; ebenso Schnauder NJW 2015, 2689, 2692; ablehnend Feldhusen BKR 2015, 441, 446).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Damit unterscheide sich der Fall ganz wesentlich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08).

    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Sinn der Vorschrift ist es, bei schriftlich abzuschließenden Verträgen den Lauf der Widerrufsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten und seine eigene auf den Vertragsabschluss gerichtete Erklärung sowohl vorliegen als auch - entweder vor Erhalt der Widerrufsbelehrung oder zumindest zeitgleich mit ihrem Erhalt - abgegeben hat (BGH NJW 2009, 3572, 3573 m.w.N.).

    Dies legt mangels Hinzusetzung eines Zusatzes wie "meine" oder "Ihre" für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme (BGH NJW 2009, 3572, 3573).

    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

    Zwar besteht nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine widerlegliche Vermutung dafür, dass Banken aus überlassenem Kapital Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH BKR 2007, 329, 332; NJW 2009, 3572, 3574).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. war der Verbraucher bei Verträgen, die (wie hier gemäß § 492 BGB a.F.) schriftlich abzuschließen sind, auch darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist nicht begann, "bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages des Verbrauchers zur Verfügung" gestellt wurden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.; zum Belehrungserfordernis auch darüber BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 28).

    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch - mit der gleichen Folge - ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

    Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit grundsätzlich schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (BGH r+s 2014, 340, 344 ).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Denn unwirksam im eigentlichen Sinne werden die Darlehensverträge durch die Widerrufe nicht; sie wandeln sich vielmehr unter Entfallen der primären Leistungspflichten für die Zukunft rückwirkend in Rückgewährschuldverhältnisse um (BGH NJW 2015, 3441/3442).

    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

    Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Ansprüche (Herausgabe der erhaltenen Zahlungen auf Seiten der Beklagten zzgl. Nutzungsersatz, Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz auf Seiten der Klägerin, vgl. BGH NJW 2015, 3441/3442 m.w.N.) sind indes gemäß § 348 S.1 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991 NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213, NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz angenommen (BGH BKR 2007, 21, 24 f.).

    Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rdnr. 86 f. ).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Allein der zwischen der Abgabe der auf die Abschlüsse der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und den Widerrufen liegende Zeitraum von zwischen 6 und 6 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

    Unterlässt er diese, weil er das zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies grundsätzlich sein Risiko (BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213, NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 31 U 284/15

    Darlehen; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; Fußnote;

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    b) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2016 - 6 U 50/16, juris Rn. 14, 16 und 20; OLG Zweibrücken, Urteile vom 23. November 2016 - 7 U 62/16, juris Rn. 86 ff., 90 und vom 16. Dezember 2016 - 7 U 119/15, juris Rn. 101; a.A. OLG Düsseldorf, Urteile vom 27. Februar 2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 6 und vom 29. Januar 2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 64 ff.; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 55 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 68 ff.).
  • OLG Köln, 08.02.2017 - 13 U 94/15

    Verbrauchereigenschaft einer BGB -Gesellschaft

    Dazu besteht, da der Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Wirksamkeitsfall das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt, auch kein Bedürfnis (vgl.: OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. November 2016 - 7 U 62/16 -, Rn. 120, juris).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 23 U 32/16

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit in Fußnote genannter alternativer

    Teile der Rechtsprechung bejahen einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2016 - 6 U 50/16, zit. nach juris Rn. 15; Urt. v. 13.05.2016 - 17 U 175/15, zit. nach juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.09.2016 - 17 U 6/16; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 - 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 39 ff. [anhängig beim BGH unter Az. XI ZR 432/16]); OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 - 6 U 185/15; Urt. v. 01.12.2015 - 6 U 107/15; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 75 ff.).

    Entgegen der Gegenauffassung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 - 6 U 185/15; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 78) bedeutet dies jedoch nicht, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht.

    Soweit die Gegenauffassung auch für die vorliegende klare Konstellation eines Präsenzgeschäfts einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot mit der Erwägung annimmt, eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch "eindeutig" wäre, ließe sich kaum ziehen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 79), folgt der Senat dem nicht.

    Ebenso wenig vermag aus Sicht des Senats die Erwägung zu überzeugen, dass ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot auch bei Präsenzgeschäften anzunehmen sei, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben werde, da hier unter Umständen die Widerrufsbelehrung zeitlich erst nach dem Vertragsschluss zur Kenntnis genommen werde oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet werde und der Verbraucher dadurch im Unklaren sein könne, ob die in der Fußnote beschriebene Fallkonstellation vorliege (so OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 - 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 43; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 81).

  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Die konkrete Verwendungssituation ist, da dies letztlich nichts anderes als den nicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Belehrungsfehler und ausgebliebenem Widerruf betrifft, unerheblich (BGH WM 2017, 1258, 1260; Senat, Urt. v. 23.11.2016, 7 U 119/15 und 7 U 62/16, juris).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Die konkrete Verwendungssituation ist, da dies letztlich nichts anderes als den nicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Belehrungsfehler und ausgebliebenem Widerruf betrifft, unerheblich (BGH WM 2017, 1258, 1260; Senat, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 U 119/15 und Az. 7 U 62/16, juris).
  • LG Düsseldorf, 04.01.2019 - 10 O 8/18

    Rechtsstreit über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines grundpfandrechtlich

    Die Eigenkapitalrendite ist daher für die Schätzung oder den Nachweis aus den Ratenzahlungen gezogener Nutzungen kein tauglicher Maßstab (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2016, 7 U 62/16, Rn. 117 f.; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, Rn. 74).
  • LG Köln, 28.07.2020 - 22 O 432/19
    Folglich ist der rechtliche Ansatz der Beklagten, einen höheren Nutzungsersatz zu verlangen, obgleich verschiedene Oberlandesgerichte die Berufung auf die Eigenkapitalrendite im Rahmen der Berechnung des Nutzungsersatzes nach Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen ablehnen (vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16, Rn. 118), als nicht völlig aussichtlos zu bewerten, sondern lediglich an eine erhöhte Darlegungslast geknüpft.
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