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   LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12   

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https://dejure.org/2016,6825
LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12 (https://dejure.org/2016,6825)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12 (https://dejure.org/2016,6825)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. März 2016 - L 5 KA 3957/12 (https://dejure.org/2016,6825)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung - Mitteilung - Anpassungsfaktor - Obergrenze der Leistungsabrechnung festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina - im Jobsharing tätiger Vertragsarzt - kein Verwaltungsakt - Vertrauensschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina; Kein Vertrauensschutz nach einer fehlerhaften Mitteilung der Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 23f S 6 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007
    Kassenärztliche Vereinigung - Mitteilung - Anpassungsfaktor - Obergrenze der Leistungsabrechnung festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina - im Jobsharing tätiger Vertragsarzt - kein Verwaltungsakt - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 101 Abs. 1; SGB X § 31; BedarfsplRL § 45
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina; Kein Vertrauensschutz nach einer fehlerhaften Mitteilung der Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina; Kein Vertrauensschutz nach einer fehlerhaften Mitteilung der Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Rückforderung aufgrund

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Dies sei hier aber ausnahmsweise unverhältnismäßig (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 6 KA 62/07 R -, in juris), weil Leistungen teils (etwa im hausärztlichen Bereich) nicht mit dem vollen Punktwert vergütet worden seien und sie ab dem zweiten Leistungsjahr nicht habe erkennen können, ob die Gesamtpunktzahlvolumina überschritten würden oder nicht, da weder der Fachgruppendurchschnitt noch der Anpassungsfaktor bekannt gewesen sei.

    Die Berechnung an Hand des Durchschnittspunktwerts sei zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 6 KA 62/07 R -, in juris), es sei denn, dadurch würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

    Eine davon abweichende Berechnung des Rückforderungsbetrags ist nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R - in juris), etwa dann, wenn die fehlerhafte Honoraranforderung durch eine missverständliche oder unzutreffende Information durch die K. V. mit verursacht worden ist.

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 26/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Die der Begrenzung der Leistungsmenge einer Jobsharing-Praxis dienenden und den Vertragsarzt in seiner Berufsausübung beschränkenden Gesamtpunktzahlvolumina als Obergrenze der Leistungsabrechnung (§ 23c BedarfsplRL a.F. bzw. § 44 BedarfsplRL n.F.) werden durch feststellenden Verwaltungsakt der Zulassungsgremien in einem von der Honorarfestsetzung gesonderten und ihr vorausliegenden Verwaltungsverfahren für den Vertragsarzt und die K. V. bindend festgesetzt und ggf. auf Antrag des Vertragsarztes oder der Kassenärztlichen Vereinigung unter den dafür in § 23e BedarfsplRL a.F. bzw. § 44 BedarfsplRL n.F. abschließend festgelegten Voraussetzungen (dazu auch: BSG; Urteil vom 15.07.2015, - B 6 KA 26/14 R -, in juris) neu bestimmt (neu festgesetzt).

    Im Zusammenhang mit der Anpassung der Gesamtpunktzahlvolumina an den Fachgruppendurchschnitt spricht das BSG daher auch nur von deren "Dynamisierung" durch die K. V. (BSG, Urteil vom 15.07.2015, - B 6 KA 26/14 R -, in juris).

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ausschluss der sachlich-rechnerischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Das BSG habe außerdem Vertrauensschutz bei so genannten "alltäglichen Fehlern" angenommen, etwa bei Rechenfehlern oder der versehentlichen Anwendung eines falschen Berechnungsfaktors (BSG, Urteile vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R - und - B 6 KA 50/12 R -, in juris); eine Fallgestaltung dieser Art liege im Hinblick auf den Berechnungsfehler bei Mitteilung der Anpassungsfaktoren auch hier vor.

    Ein solcher Ausnahmefall kann etwa angenommen werden wenn die K. V. bei Erlass des Honorarbescheids auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung nicht hingewiesen und dadurch schutzwürdiges Vertrauen bei den Vertragsärzten hervorgerufen hat, oder wenn die Fehlerhaftigkeit des Honorarbescheids aus Umständen herrührt, die die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret berühren (Senatsurteil vom 29.08.2012, - L 5 KA 2439/10 - nicht veröffentlicht, sowie BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R -, in juris).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Besonderer Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X ist für den Anwendungsbereich der §§ 106a SGB V, 45 BMV-Ä, 34 Abs. 4 EKV-Ä ausgeschlossen, da diese Bestimmungen als Sonderregelungen i. S. d. § 37 Satz 1 SGB I das allgemeine Sozialverwaltungsrecht verdrängen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R - auch Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 12/09 R -, alle in juris).

    Dann wird die jedem Honorarbescheid innewohnende Vorläufigkeit im Verhältnis zum Vertragsarzt aufgehoben, und die K. V. kann einen Honorarbescheid wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 03.02.2010, - B 6 KA 22/09 B - auch Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R - Urteil vom 08.12.2006, - B 6 KA 12/05 R -, alle in juris).

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, für ihren Adressaten eine Rechtsfolge zu setzen, indem sie in Konkretisierung des (abstrakt-generellen) Gesetzes festlegt, was im konkreten Einzelfall rechtens sein soll; die Regelung des Verwaltungsakts kann Rechte begründen, ändern, aufheben, feststellen oder verneinen (vgl. nur etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, - 4 C 3/09 -, in juris, sowie KassKomm/Mutschler, SGB X § 31 Rdnr. 14 ff. m.w.N. auch zur Rspr. des BSG).
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 17/13 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit sachlich-rechnerischer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Die für die Quartale 1/2004 bis 4/2004 ergangenen Honorarbescheide weisen (bloße) Rechenfehler oder damit vergleichbare Defizite, wie die versehentliche Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors, nicht auf (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 17/13 R -, in juris).
  • SG Marburg, 10.11.2010 - S 12 KA 555/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Deswegen sei weder eine rückwirkende Mitteilung der Anpassungsfaktoren zu beanstanden noch führe das Unterbleiben der Mitteilung zur Rechtswidrigkeit eines Kürzungsbescheids (so auch SG Stuttgart, - S 20 KA 3442/09 - unter Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom 11.10.2010, - S 12 KA 555/09 -, in juris).
  • SG Marburg, 05.12.2012 - S 12 KA 636/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Abänderung einer Honorarberichtigung bei einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Unter Geltung der Budgetierung ist der Rückforderungsbetrag (auch) bei nachgehender Richtigstellung von Honorarbescheiden grundsätzlich unter Anwendung des der Honoraranforderung zugrunde gelegten praxisindividuellen Punktwerts und nicht unter Anwendung eines auf der Grundlage des korrigierten (verminderten) Punktzahlvolumens neu bestimmten Punktwerts zu berechnen, wobei es zulässig ist, nicht den jeweiligen Quartalspunktwert, sondern einen aus den Quartalspunktwerten eines Jahres errechneten Durchschnittspunktwert anzusetzen (vgl. dazu SG Marburg, Urteil vom 05.01.2015, - S 12 KA 332/13 - Urteil vom 05.12.2012, - S 12 KA 636/11 -, beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 2439/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Ein solcher Ausnahmefall kann etwa angenommen werden wenn die K. V. bei Erlass des Honorarbescheids auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung nicht hingewiesen und dadurch schutzwürdiges Vertrauen bei den Vertragsärzten hervorgerufen hat, oder wenn die Fehlerhaftigkeit des Honorarbescheids aus Umständen herrührt, die die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret berühren (Senatsurteil vom 29.08.2012, - L 5 KA 2439/10 - nicht veröffentlicht, sowie BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 43/12 R -, in juris).
  • SG Marburg, 05.01.2015 - S 12 KA 332/13

    Der Verzicht auch auf eine sog. Job-Sharing-Zulassung wird nach § 28 Abs. 1 Satz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3957/12
    Unter Geltung der Budgetierung ist der Rückforderungsbetrag (auch) bei nachgehender Richtigstellung von Honorarbescheiden grundsätzlich unter Anwendung des der Honoraranforderung zugrunde gelegten praxisindividuellen Punktwerts und nicht unter Anwendung eines auf der Grundlage des korrigierten (verminderten) Punktzahlvolumens neu bestimmten Punktwerts zu berechnen, wobei es zulässig ist, nicht den jeweiligen Quartalspunktwert, sondern einen aus den Quartalspunktwerten eines Jahres errechneten Durchschnittspunktwert anzusetzen (vgl. dazu SG Marburg, Urteil vom 05.01.2015, - S 12 KA 332/13 - Urteil vom 05.12.2012, - S 12 KA 636/11 -, beide in juris).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - fehlerhafte Honorarzahlung ohne Berücksichtigung

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschwerdeausschuss -

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 12/09 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Versagung der Vergütung für Substitutionsbehandlung

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 22/09 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Entfallen der Befugnis zur sachlich-rechnerischen

  • BSG, 08.07.1981 - 6 RKa 17/80
  • LSG Hessen, 27.05.2020 - L 4 KA 48/17
    Indessen ist die fehlende Mitteilung der Anpassungsfaktoren von vornherein ungeeignet, einen Vertrauensschutztatbestand auszulösen (zum fehlenden Vertrauensschutz bei Mitteilung eines fehlerhaften Anpassungsfaktors vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 5 KA 3957/12 -, juris, Rn. 48), da auch bei Einhaltung der Mitteilungspflicht eine Steuerung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis der Klägerin in der Weise, dass eine Überschreitung der Punktzahlobergrenze hätte vermieden werden können, nicht möglich war.

    Für die Ermittlung der Höhe der Honorarrückforderung ist daher das Überschreitungspunktzahlvolumen mit dem individuellen Punktwert der Job-Sharing-Praxis zu multiplizieren (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 5 KA 3957/12 -, Rn. 57, juris).

    Allerdings hat sie - wohl in Anlehnung an die nach § 23c Satz 6 BedarfsplRL a. F. vorzunehmende Saldierung - dabei nicht den jeweiligen Quartalspunktwert sondern mit dem aus den Quartalspunktwerten eines Jahres errechneten Durchschnittspunktwert angesetzt, was in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 5 KA 3957/12 -, Rn. 57, juris; SG Marburg, Urteil vom 5. Januar 2015, - S 12 KA 332/13 - Urteil vom 5. Dezember 2012, - S 12 KA 636/11 -, beide juris).

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