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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7436
OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.02.2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2016,7436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV
    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag - Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag-Belehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mit Fußnote versehende Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen Deutlichkeitsgebot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mit Fußnote versehende Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen Deutlichkeitsgebot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung, …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    Denn die durch die Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 05.10.2015, Az. 14 U 2439/14) betrifft eine andere Widerrufsbelehrung und sieht in der Fußnote - wie der Senat - gerade keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., sondern lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F.
  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    - Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15) monieren, der inhaltlich der gesetzlichen Regelung entsprechende Zusatz der Widerrufsbelehrungen betreffend "Finanzierte Geschäfte" widerspreche dem Deutlichkeitsgebot, lässt sich dies der zitierten Entscheidung gerade nicht entnehmen, die in diesem Zusatz - ohne einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu prüfen - lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. sieht, die dazu führt, dass sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife: …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist aber nur zu bejahen, wenn über die Auslegung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung schon unterschiedliche Ansichten geäußert worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010, Az. II ZR 156/09, zitiert nach juris;… Zöller-Heßler, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 14 U 27/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 17 U 139/15
    - Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, Az. 14 U 27/15) meinen, die Beklagte hätte durch einen Zusatz deutlich machen müssen, dass sich die Belehrung nicht an die Verbraucher, sondern an den Kreditsachbearbeiter richtet, so erfüllen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen mit dem Zusatz "Bearbeitungshinweise" diese Anforderung.
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen (OLG Frankfurt/Main, BeckRS 2016, 07389).
  • LG Wiesbaden, 27.04.2017 - 3 O 83/16

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Da der Absatz über finanzierte Geschäfte und die Fußnoten keinerlei kumulative negative Auswirkung hat, spielt es auch keine Rolle, ob die Belehrung nur die Fußnoten hat, oder auch zusätzlich den Absatz zu finanzierten Geschäften (So auch BGH Beschluss vom 24.01.2017 XI ZR 66/16, Beschluss des OLG Ffm vom 01.02.2016 17 U 139/15, Beschluss des BGH vom 27.09.2016 zu XI ZR 309/15.
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