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   OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16   

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OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16 (https://dejure.org/2017,21164)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.2017 - 11 U 147/16 (https://dejure.org/2017,21164)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 11 U 147/16 (https://dejure.org/2017,21164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an den schlüssigen Vortrag und das erhebliche Bestreiten einer Anlageberatungspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278; BGB § 280; ZPO § 138
    Anforderungen an den schlüssigen Vortrag und das erhebliche Bestreiten einer Anlageberatungspflichtverletzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 278 ; BGB § 280 ; ZPO § 138
    Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen in Anlageberatung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2050
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 11 U 73/16

    Haftung des Notars wegen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages trotz nicht

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die darzulegende - positive - Tatsache nicht vorliegt (mittlerweile ständige Senatsrechtsprechung, vgl. unter anderem Urteile vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris, Rn. 29 ff. sowie 11 U 73/16, Seite 8, n.V.).

    Die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht erfolglos genügt hat, stellte sich dem Senat erstmals in den Berufungsverfahren 11 U 73/16 und 11 U 13/16.

    Diese Unterstellung hielte der Senat für lebensfremd, weil derartige juristische Werke für einen durchschnittlichen Anleger in aller Regel so schwer verständlich sind, dass ihr Inhalt bestenfalls überflogen wird (vgl. bereits Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 73/16, Seite 11 f., n.V.).

  • OLG Celle, 23.06.2016 - 11 U 9/16

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers; Begriff

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Schadensersatzansprüche, die sie auf diese Defizite stützt, sind daher gemäß § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig verjährt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 - 11 U 9/16, juris Rn. 34 ff.).

    b) Dieses Vorbringen berücksichtigt allerdings nicht, dass es nicht ausreicht, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens lediglich zu erschüttern, weil diese zu einer vollen Umkehrung der Darlegungs - und Beweislast führt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 28 ff.; so auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 - 11 U 9/16).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats können etwa die Angaben im persönlichen Beraterbogen auf eine hohe Risikobereitschaft des Anlegers hindeuten (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 - 11 U 9/16, juris Rn. 64).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 45/08

    Haftung des Steuerberaters: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Negative Tatsachen kann der Anspruchsgegner nicht mit Nichtwissen bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, juris, Rn. 2).

    Das Nichtvorliegen einer - negativen - Tatsache zu bestreiten, ist dem Anspruchsgegner nur in prozessual beachtlicher Weise möglich, wenn er aus eigener Kenntnis oder aufgrund von Nachforschungen positiv behaupten kann, dass die Tatsache eingetreten ist (vgl. nochmals BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, a.a.O.).

    Es trifft zu, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (a.a.O.) keine Begründung für den Rechtssatz enthält, dass das Bestreiten negativer Tatsachen mit Nichtwissen unzulässig ist.

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Ebenso wie der für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat haben der für Kapitalanlagesachen zuständige III. und XI. Zivilsenat (auch) für diese Rechtsgebiete entschieden, dass die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris, Rn. 17; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris, Rn. 15 m.w.N.; Unterstreichungen durch den Senat).

    Diese Darlegung ist aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris, Rn. 17).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Vielmehr muss er jedenfalls konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt hat (vgl. zur Rechtsanwaltshaftung BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Weder erläutert sie, über welche Risiken der Handelsvertreter M. im Einzelnen aufklärte, noch welche Schwerpunkte er dabei womöglich bildete noch etwa, wie die Klägerin auf diese Ausführungen reagierte (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, a.a.O.).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 40, 43 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    b) Dieses Vorbringen berücksichtigt allerdings nicht, dass es nicht ausreicht, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens lediglich zu erschüttern, weil diese zu einer vollen Umkehrung der Darlegungs - und Beweislast führt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 28 ff.; so auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 - 11 U 9/16).

  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die darzulegende - positive - Tatsache nicht vorliegt (mittlerweile ständige Senatsrechtsprechung, vgl. unter anderem Urteile vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris, Rn. 29 ff. sowie 11 U 73/16, Seite 8, n.V.).

    Die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht erfolglos genügt hat, stellte sich dem Senat erstmals in den Berufungsverfahren 11 U 73/16 und 11 U 13/16.

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Ebenso wie der für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat haben der für Kapitalanlagesachen zuständige III. und XI. Zivilsenat (auch) für diese Rechtsgebiete entschieden, dass die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris, Rn. 17; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris, Rn. 15 m.w.N.; Unterstreichungen durch den Senat).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung entweder mündlich oder auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32).

    Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris, Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14

    Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16
    Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "Ausforschungsbeweises": BGH; Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16, 17).

    In Bezug auf diese rechtliche Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit speziell mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem Beweisangebot auf Vernehmung des Anlegers als Partei zu der Behauptung, die geltend gemachten Anlageberatungspflichtverletzungen seien nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, ausnahmsweise nicht nachgegangen zu werden braucht (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung:

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Hamm, 06.05.2016 - 11 U 93/15

    Höhe des Schadensersatzes bei sach- und fachgerechter Reparatur eines

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 7/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

  • BGH, 30.09.2004 - III ZR 82/04

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum

  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 62/64

    Klage gegen die Haftpfllichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verletzung der

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 177/11

    Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 66/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter

  • BGH, 23.10.2014 - III ZR 82/13

    Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler:

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

  • OLG Schleswig, 14.07.2016 - 11 U 126/15

    Anweisungspflicht des Notars gegenüber durch die Vertragsparteien bevollmächtigte

  • OLG Hamburg, 23.11.2016 - 11 U 84/16

    Abhängigkeit des Forderungseinzugs bei Kommanditist von Anmeldung zur Tabelle

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 331/97

    Zulässigkeit unsubstantiierten Bestreitens

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • OLG Celle, 26.01.2017 - 11 U 96/16

    Anlageberatungsgesellschaft: Vermutungen zum Beratungsablauf; Bestreiten der

  • OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der

    "Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben.
  • OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16

    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im

    Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben.
  • LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19

    Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast für

    Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen ( OLG Celle , BKR 2017, 388, beck-online).
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