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   OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17   

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https://dejure.org/2017,8246
OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17 (https://dejure.org/2017,8246)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 6 U 35/17 (https://dejure.org/2017,8246)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 6 U 35/17 (https://dejure.org/2017,8246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 229 § 38 Abs 3 S 1 BGBEG, § 187 Abs 2 S 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 355 BGB vom 23.07.2002, § 355 BGB vom 02.12.2004
    Verbraucherimmobiliardarlehensvertrag: Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen; Rechtzeitigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 3
    Altfälle; Erlöschen; Widerrufsrecht; Stichtag; Bürgerliches Recht; Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen

  • rechtsportal.de

    Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages in Altfällen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen war der 21.06.2016

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1459
  • ZIP 2017, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 07.02.2017 - 6 U 40/16

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17
    Das Widerrufsrecht dürfte unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch nicht verwirkt oder seine Ausübung rechtsmissbräuchlich gewesen sein (vgl. zu den Voraussetzungen von Verwirkung und Rechtsmissbräuchlichkeit in Widerrufsfällen Senat, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16 -, Rn. 59, juris; vom 07. Februar 2017 - 6 U 40/16 -, Rn. 65, juris).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 96/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts durch Abschluss einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17
    Das Widerrufsrecht dürfte unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch nicht verwirkt oder seine Ausübung rechtsmissbräuchlich gewesen sein (vgl. zu den Voraussetzungen von Verwirkung und Rechtsmissbräuchlichkeit in Widerrufsfällen Senat, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16 -, Rn. 59, juris; vom 07. Februar 2017 - 6 U 40/16 -, Rn. 65, juris).
  • BGH, 16.01.2018 - XI ZR 477/17

    Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen - in Altfällen

    Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5).
  • OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Allerdings stellt Art. 229 § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB seinem Wortlaut nach gerade nicht auf das Inkrafttreten, sondern allein auf das Datum 21.03.2016 ab und das Wort "nach" suggeriert, dass der Tag danach, also der 22.03.2016 der für die Fristberechnung maßgebliche Tag sein soll (so nachfolgend OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2017 - 6 U 35/17 - zit. nach juris).
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