Rechtsprechung
| ArbG Cottbus, 17.04.2018 - 11 Ca 10090/17 , 11 Ca 10093/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 613a BGB
Betriebsübergang auch ohne Übernahme materieller Mittel? - VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 17.04.2018 - 11 Ca 10090/17 , 11 Ca 10093/17
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
- EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
- ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
- ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10093/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
Liikenne - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …
Auszug aus ArbG Cottbus, 17.04.2018 - 11 Ca 10090/17
Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen auf Grund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebes sind, eine Abweichung des Europäischen Gerichtshofes von seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (C-172/99) dahingehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 EWG führen kann?.Rn. 7 Die O. GmbH (Beklagte im Verfahren G., Az.: 11 Ca 10090/17) stützt sich im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 25.01.2001 (Rs.C-172/99).
10 Der Europäische Gerichtshof befand in seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (Rs.C-172/99), dass der Busverkehr nicht als eine Tätigkeit angesehen werden könne, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordere.
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
Anforderungen an die Aussetzung wegen der Vorgreiflichkeit einer im Vorlagegesuch …
Rn. 3 Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH in den Parallelverfahren 11 Ca 10090/17 und 11 Ca 10093/17 ausgesetzt.
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