Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.10.2018 - I-26 U 172/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 ; BGB § 823 ; BGB § 253
Anforderungen an die Befunderhebung bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund der Brust - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Gynäkologin übersieht Brustkrebs und muss Patientin 40.000 EUR Schmerzensgeld zahlen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Befunderhebungsfehler bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 77 (Kurzinformation)
Arzthaftung | Behandlungsfehler | Ausschluss einer Krebserkrankung nach auffälligem Tast- und Sonographiebefund
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Stanzbiopsie bei Krebsverdacht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Behandlungsfehler bei Brustkrebspatientin
- anwalt.de (Kurzinformation)
Befunderhebung (Stanzbiopsie) bei Krebsverdacht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 06.10.2017 - 4 O 272/12
- OLG Hamm, 12.10.2018 - I-26 U 172/17
Wird zitiert von ... (2)
- LG Kiel, 29.03.2019 - 8 O 190/16
Haftung einer Fachärztin für Gynäkologie: Grober Behandlungsfehler und …
Das OLG Hamm ( 26 U 172/17; Urteil vom 12.10.2018) hat ein solches Schmerzensgeld in einem vergleichbaren Fall zuerkannt - wobei sich im dortigen Fall die Leidenszeit der Patientin über 4 Jahre hin erstreckte, also deutlich länger andauerte als bei Frau K. Andererseits muss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch Berücksichtigung finden, daß der Beklagten eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. - OLG München, 06.08.2019 - 24 U 86/19
Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler
Im Übrigen betrifft die von der Klägerin zitierte Entscheidung (OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2018 - I-26 U 172/17 -) einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Ablehnung einer medizinisch gebotenen Diagnostik nach einem auffälligen Tast- oder Sonographiebefund, während es hier um die Ablehnung einer Vorsorgeuntersuchung ohne konkreten Verdacht sogar vor Ablauf der sich aus den Leitlinien ergebenden Frist handelt.
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