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   LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18   

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LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18 (https://dejure.org/2018,47903)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.2018 - 10 Sa 268/18 (https://dejure.org/2018,47903)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 10 Sa 268/18 (https://dejure.org/2018,47903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611
    Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung der Kosten einer Bildungsmaßnahme bei Abbruch durch den Arbeitnehmer; Anwendbarkeit der Rückzahlungsklausel nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Rückzahlung Fortbildungskosten: Kündigung durch Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung der Kosten einer Bildungsmaßnahme bei Abbruch durch den Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 621/08

    Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 17, BAGE 137, 1; BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN).

    Solche Beendigungstatbestände hätte der Beklagte nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages zu vertreten (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 31, BAGE 137, 1) .

    Auch musste die Klägerin dem Beklagten keine Überlegungsfrist gewähren; handelt es sich nicht um eine längere Ausbildung zur Ausübung eines weiteren Berufs, sondern, wie vorliegend, um den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes, kann sich der Arbeitnehmer bereits vorher darüber klarwerden, ob die Fortbildung für ihn geeignet ist (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 30, BAGE 137, 1) .

    Eine Klausel, nach der ein Arbeitnehmer bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an den Arbeitgeber gebunden ist, bewirkt einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 38, BAGE 137, 1) .

    Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen in der Regel bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, das heißt wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - Rn. 38, BAGE 100, 13; BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - Rn. 25, BAGE 109, 345; BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 341, BAGE 137, 1).

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen in der Regel bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, das heißt wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - Rn. 38, BAGE 100, 13; BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - Rn. 25, BAGE 109, 345; BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 341, BAGE 137, 1).
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen in der Regel bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, das heißt wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - Rn. 38, BAGE 100, 13; BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - Rn. 25, BAGE 109, 345; BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 341, BAGE 137, 1).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall des Abbruchs der Maßnahme mit einer Rückzahlungspflicht für die entstandenen Ausbildungskosten, was unzulässig wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21) .
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall des Abbruchs der Maßnahme mit einer Rückzahlungspflicht für die entstandenen Ausbildungskosten, was unzulässig wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21) .
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen in der Regel bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, das heißt wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - Rn. 38, BAGE 100, 13; BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - Rn. 25, BAGE 109, 345; BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 341, BAGE 137, 1).
  • BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 332/09

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 17, BAGE 137, 1; BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN).
  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 17, BAGE 137, 1; BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN).
  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB ist zu prüfen, ob die Fortbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil besitzt und ob dieser Vorteil zu der Bindungsklausel in einem angemessenen Verhältnis steht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18
    Daher kann regelmäßig nicht eine exakte Angabe der Höhe nach verlangt werden, wohl aber Art und Berechnungsgrundlagen der Positionen, aus denen sich die Kosten zusammensetzen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, BAGE 143, 30) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 - 12 Sa 805/21

    Fortbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    (Fortführung und Abgrenzung zu LArbG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18, juris)(Rn.33).

    Dort hat das Gericht zwar für eine ähnlich formulierte Klausel angenommen, dass sie für den Arbeitnehmer im vornherein erkennbar mache, welche Kosten im Falle des Abbruchs auf ihn zukommen würden (LArbG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18, juris Rn 47).

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