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   BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20   

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https://dejure.org/2020,23822
BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20 (https://dejure.org/2020,23822)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20 (https://dejure.org/2020,23822)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1082/20 (https://dejure.org/2020,23822)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Begründung; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese als Anspruch eines Krankenversicherten

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss; Mangels hinreichender Begründung; unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

  • rechtsportal.de

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Begründung; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese als Anspruch eines Krankenversicherten

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ; 140, 229 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 123, 186 ; 140, 229 ).

    d) Die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip in Gestalt eines Anspruchs auf verfassungsgemäße Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung als Versicherungssystem mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht (vgl. BVerfGE 140, 229 ) hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Im Gegensatz zum Verfahren 1 BvR 3101/06 sei der Beschwerdeführer zudem wesentlich jünger.

    Der Beschwerdeführer verweist zwar auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 -, jedoch ohne sich mit den dortigen Maßstäben zu befassen.

    Die zwingende Annahme eines lebensbedrohlichen Zustands im fachgerichtlichen Eilverfahren ergibt sich auch nicht durch den Verweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 - und den Hinweis, dass eine Krankheit auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren sei, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt (vgl. dort Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Der Beschwerdeführer geht weder darauf ein, dass grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung ableitbar ist, sondern gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen daraufhin zu prüfen sind, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 115, 25 ).

    Noch stützt er seinen Anspruch auf eine Apherese-Therapie auf einen unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch, wie ihn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Nikolausbeschluss (BVerfGE 115, 25 ff.) begründet hat.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    a) Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 113, 29 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    a) Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 113, 29 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 123, 186 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 123, 186 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1082/20
    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

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