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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 11 U 140/19 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44178
OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 11 U 140/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,44178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2020 - 11 U 140/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,44178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 11 U 140/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,44178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 102 AEUV, § 19 Abs 4 GWB, § 12 AEG
    Kein Koppelungsmissbrauch beim Vorwurf, überhöhte Entgelte für eine gewünschte Leistung entrichtet zu haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 181
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 11 U 140/19
    Zulässig ist jede hinreichend zuverlässige Methode (BGH, 15.5. 2012 - KVR 51/11 Wasserpreise Calw I).

    Erforderlich ist insoweit eine Kontrolle der Preisbildungsfaktoren (BGH, Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 51/11 - Wasserpreise Calw;… Nothdurft in: Langen/Bunte, KartellR, 13. Aufl., § 19 Rn. 167ff).

  • BGH, 09.07.2019 - KZR 110/18

    Kartellzivilverfahren wegen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 11 U 140/19
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klägerseite die Kalkulation der Beklagten mit sämtlichen Preisbildungsfaktoren vorträgt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2.19 - KZR 110/18-Fernwärmerabatt).
  • BGH, 21.02.1978 - KVR 4/77

    GKN/Sachs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 11 U 140/19
    Die Möglichkeit der Eigenversorgung führt grundsätzlich nicht zur Einbeziehung bei der Ermittlung der Kräfteverhältnisse auf dem relevanten Markt, es sei denn, die interne Leistung kann ohne weiteres auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden (BGH, Beschluss vom 21.02.1978 - KVR 4/77;… Bardong ebenda § 18 Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 11 U 164/19

    Schadenersatz wegen überhöhter Vertriebsprovisionen für Verkauf von Fahrscheinen …

    Hierzu hat der Senat in dem Verfahren 11 U 140/19 (Kart) im Urteil vom 22.12.2020 (zit. nach juris) grundlegende Ausführungen gemacht, die im hiesigen Verfahren entsprechend gelten, weil die dort zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der hiesigen Beklagten zu 2) (im dortigen Verfahren die Beklagte zu 1)) sowie insbesondere auch der Vortrag der Parteien dazu entsprechend sind:.

    Vorliegend bestand und besteht über den reinen Vertrieb von Fahrscheinen anderer Verkehrsunternehmen und die Zusage der Akzeptanz dieser im eigenen Netzbereich unstreitig - ebenso wie in dem bereits vom Senat in erwähntem Urteil (Az. 11 U 140/19) festgestellt - nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien die Möglichkeit, zusätzlich zum sog. "Vertrieb für die Strecke" ("Muss-Leistungen) darüberhinausgehende Leistungen als sog. "Vertrieb an der Strecke" ("Kann-Leistungen") von der Beklagten zu 2) in Anspruch zu nehmen.

    Diese zusätzlichen Vertriebsleistungen ("Kann-Leistungen") stellen demzufolge, wie auch schon vom Senat in erwähnter Entscheidung vom 22.12.2020 (11 U 140/19) angenommen, ein eigenständiges Dienstleistungsprodukt dar.

    Zu dem weiteren Argument der Klägerin, die Beklagte zu 2) habe den Zedentinnen überteuerte Vertriebsleistungen aufgedrängt, indem sie ihnen ihre vollständige Infrastruktur unabhängig vom tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Zedentin berechnet habe, hat der Senat ebenfalls in der erwähnten Entscheidung vom 22.12.2020 (11 U 140/19, "metronom", zit. nach juris) bereits wie folgt Stellung genommen:.

    Dazu, dass der nach Auffassung der Klägerin heranzuziehende Provisionssatz von 8, 5% aus der Verpflichtungszusage der DB AG als maßgeblicher Vergleichspreis untauglich ist, hat der Senat im erwähnten Verfahren (11 U 140/19 (Kart) im Urteil vom 22.12.2020 bereits u.a. folgende Ausführungen gemacht, die im hiesigen Verfahren entsprechend gelten:.

    Ebenso wie in dem erwähnten Verfahren ( 11 U 140/19 Kart ), Urteil vom 22.12.2020) festgestellt, besteht auch vorliegend bereits in zeitlicher Hinsicht keine Übertragbarkeit des Provisionssatzes aus der Verpflichtungszusage auf den streitgegenständlichen Zeitraum.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat weitere folgende Ausführungen in der erwähnten Entscheidung (11 U 140/19 (Kart), Urteil vom 22.12.2020) gemacht:.

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