Rechtsprechung
| OVG Bremen, 04.05.2021 - 2 B 40/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
BremBG § 109; BremBG § 113; GG Art 3 Abs 3 Satz 2; GG Art 33 Abs 2
Ausschluss eines schwerbehinderten Feuerwehrbeamten aus einem Beförderungsverfahren wegen fehlender Atemschutztauglichkeit - Atemschutztauglichkeit; Beförderung; Dienstposten; Feuerwehr; Feuerwehrbeamte; Feuerwehrdienstfähigkeit; gesundheitliche Eignung; ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Freihaltung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters in der Abteilung vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Feuerwehr - Ausschluss eines schwerbehinderten Feuerwehrbeamten wegen fehlender Atemschutztauglichkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freihaltung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters in der Abteilung vorbeugender Brandschutz und Gefahrenschutz der Feuerwehr i.R.d. Beförderung bei eingeschränkter Feuerwehrdienstfähigkeit eines Bewerbers; Ausschluss eines schwerbehinderten Feuerwehrbeamten aus einem ...
- rechtsportal.de
Freihaltung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters in der Abteilung vorbeugender Brandschutz und Gefahrenschutz der Feuerwehr i.R.d. Beförderung bei eingeschränkter Feuerwehrdienstfähigkeit eines Bewerbers; Ausschluss eines schwerbehinderten Feuerwehrbeamten aus einem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausschluss vom Beförderungsverfahren bei Möglichkeit der Wahrnehmung der meisten Aufgaben
Verfahrensgang
- VG Bremen, 12.01.2021 - 6 V 986/20
- OVG Bremen, 04.05.2021 - 2 B 40/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 985
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07
Beamtenrecht: Beförderung eingeschränkt polizeidienstfähiger Beamter // …
Auszug aus OVG Bremen, 04.05.2021 - 2 B 40/21
Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07, juris Rn. 11).Einem nach § 113 Abs. 1, § 109 Halbsatz 2 BremBG weiter verwendeten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher nur abgesprochen werden, wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07, juris Rn. 13 f. zu einer § 113 Abs. 1, § 109 BremBG entsprechenden Regelung des sächsischen Beamtengesetzes für Polizeivollzugsbeamte).
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2020 - 4 S 3299/19
Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens; Beförderung von …
Auszug aus OVG Bremen, 04.05.2021 - 2 B 40/21
Dass er bezüglich einer einzelnen Anforderung, die das angestrebte Amt grundsätzlich stellt, die ordnungsgemäße Erfüllung nicht gewährleisten kann, ist unschädlich, sofern er das Aufgabenspektrum des Amtes im Übrigen abdeckt und daher sinnvoll in diesem Amt eingesetzt werden kann (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 20.02.2020 - 4 S 3299/19, juris Rn. 7).
- VG Bremen, 28.08.2026 - 6 K 1849/24
Recht der Landesbeamten, Urteil vom 28.08.2026 - Entschädigung; Schwerbehinderung
Bremen, Beschl. v. 04.05.2021 - 2 B 40/21).Soweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen 2 B 40/21 Seite 5 hingewiesen werde, so werde dessen Bedeutung verkannt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2021 - 1 B 1152/21
Ausschluss eines Polizeibeamten von Bewerbungsverfahren bei weiterer Einsetzung …
Rn. 27 Auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 4. Mai 2021- 2 B 40/21 - vermag der Antragsteller nichts für seinen Fall herzuleiten. - OVG Bremen, 30.10.2024 - 2 B 128/24
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit aufgrund fehlender …
Gesundheitlich geeignet ist, wer den Anforderungen des angestrebten Amtes auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist (…BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244 -261, Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 04.05.2021 - 2 B 40/21, juris Rn. 7).
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