Rechtsprechung
| OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 167 SGB 9, § 168 SGB 9, § 174 SGB 9, § 171 Abs 1 SGB 9, § 124 Abs 2 VwGO
Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten; Unterlassen von Präventionsmaßnahmen - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten - Unterlassen von Präventionsmaßnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufung; Ermessen; Inklusionsamt; Interessenabwägung; Kündigung; Präventionsmaßnahme; Schwerbehinderter; Zulassung; Zustimmung; Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter
- rechtsportal.de
Anofrderungen an Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 11.12.2020 - 3 K 2126/18
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2021, 622
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Dies setzt indes voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) vorliegen und dass zum anderen absehbar ist, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995).Das setzt aber voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX hier gegeben waren und dass zum anderen absehbar war, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995] Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was insbesondere mit Blick auf den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris] Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich den vorliegenden Akten[vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst][vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst] und - insoweit entscheidend - vor allem dem Sachvortrag des Klägers in der Antragsschrift nicht entnehmen.
- BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07
Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Dies setzt indes voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) vorliegen und dass zum anderen absehbar ist, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995).Das setzt aber voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX hier gegeben waren und dass zum anderen absehbar war, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995] Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was insbesondere mit Blick auf den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris] Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich den vorliegenden Akten[vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst][vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst] und - insoweit entscheidend - vor allem dem Sachvortrag des Klägers in der Antragsschrift nicht entnehmen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2008 - 12 A 395/08
Keine Zulassung zum Berufungsverfahren - Ermessensfehlerfreie Zustimmung zur …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was insbesondere mit Blick auf den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in einem Berufungszulassungsverfahren eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris).Das setzt aber voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX hier gegeben waren und dass zum anderen absehbar war, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995] Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was insbesondere mit Blick auf den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris] Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich den vorliegenden Akten[vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst][vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst] und - insoweit entscheidend - vor allem dem Sachvortrag des Klägers in der Antragsschrift nicht entnehmen.
- OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 A 254/20
Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung für Container
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Abgesehen davon, dass die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung um die Rechtswidrigkeit einer Zustimmungserklärung nach den §§ 174 Abs. 1, 168 SGB IX abgesehen von der erwähnten "Missbrauchskontrolle" nicht dazu dient, die den Arbeitsgerichten obliegende Frage nach der weitergehenden Rechtmäßigkeit der Kündigung und des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Kündigung des (schwerbehinderten) Arbeitnehmers zu beantworten, stellt die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 VwGO) stellt im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich kein geeignetes Mittel dar, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge des einen Aufklärungsmangel reklamierenden Beteiligten zu ersetzen oder "nachzuholen".[vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 A 254/20 -, Nr. 85 der Leitsatzübersicht II. /2020 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechung][vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 A 254/20 -, Nr. 85 der Leitsatzübersicht II. /2020 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechung] Das gilt insbesondere, wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - in der mündlichen vor dem Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten wurde. - OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (Unzuverlässigkeit)
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gebietet die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den jeweiligen Antragsteller, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich (vor allem) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.[vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts] Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei in einer im Ergebnis abweichenden Weise zu bewerten. - OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
Zulässigkeit begünstigter Vorhaben im Außenbereich (ehemaliges Forsthaus)
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21
Rn. 18 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die von dem Kläger in der Antragsschrift - nur durch Bezugnahme auf den Sachvortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geltend gemachte "besondere" rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache[vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts] nicht dargelegt ist.
- BVerwG, 07.07.2022 - 2 A 4.21
Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter …
Die Aufgabe des Integrationsamtes besteht folglich darin, einen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers einerseits und den Schutz des Schwerbehinderten andererseits im Rahmen einer Interessenabwägung zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 - NZA-RR 2021, 622). - VG Osnabrück, 03.09.2026 - 4 A 405/25
Zustimmung; unwirksame Kündigung; Integrationsamt; Evidenz; Offensichtlich …
Denn die Durchführung eines Präventionsverfahrens ist schon keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes, ihr Fehlen kann aber im Rahmen der Ermessensentscheidung gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtig werden, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschl. v. 15.7.2021 - 2 A 42/21 -, juris Rn. 16;… Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 20.8.2026 § 168 Rn. 29 m.w.N.).Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen sowie ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 15.7.2021 - 2 A 42/21 -, juris Rn. 16).
- VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21
Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen, …
Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).Diese Offensichtlichkeitsprüfung und Evidenzkontrolle bezieht sich auch auf die Frage von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, da die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich den Arbeitsgerichten vorbehalten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Evidenzkontrolle vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).
- VG Bayreuth, 22.04.2025 - B 8 K 23.449
Personenbedingte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Es wird auf folgende Ausführungen des Saarländischen OVG im Beschluss vom 15.7.2021 - 2 A 42/21 - juris Rn. 16 Bezug genommen:. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 12 A 2926/20
Formelle Rechtmäßigkeit eines Zustimmunsgbescheids zur Kündigung eines …
Rn. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 -, juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris Rn. 16.
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