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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.02.2021 - 6 U 85/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3973
OLG Köln, 26.02.2021 - 6 U 85/20 (https://dejure.org/2021,3973)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2021 - 6 U 85/20 (https://dejure.org/2021,3973)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20 (https://dejure.org/2021,3973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch unzureichende Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom für Magenta-Tarife

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Produktinformationsblatt darf nicht durch Zusatzangaben verwirren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telekom-Produktinfos dürfen nicht durch zusätzliche Angaben verwirren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 621
  • GRUR-RR 2021, 281
  • MMR 2021, 490
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 27.06.2019 - 6 U 6/19

    Anforderungen an die Wirksamkeit in die Einwilligung zur E-Mail-Werbung im …

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2021 - 6 U 85/20
    Rn. 33 gg) An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man - wie das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.9.2019 - 6 U 6/19 - Anlage BE3 Bl. 100 EA, dort S. 8, Bl. 107) dies getan hat - die Klage auf § 44 Abs. 1 S. 1 TGK i.V.m. § 44 Abs. 2 und § 3 UKlaG stützt, denn die dort genannten Voraussetzungen erlauben es, qualifizierten Einrichtungen i.S.d. UKlaG verbraucherschützende Normen im TKG und den aufgrund des TKG erlassenen Verordnungen, also auch der TK-TransparenzVO - durchzusetzen und bei Verstößen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2021 - 6 U 85/20
    Rn. 26 bb) Verbraucherschützende Informations- und Transparenzpflichten sind typischerweise Marktverhaltensnormen (vgl. entsprechend zur Energieeffizienz-VO BGH WRP 2019, 874 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse III).
  • OLG Köln, 10.01.2025 - 6 U 62/24

    Mobiltelefonvertrag: Bestätigungsschaltfläche für Kündigungserklärung

    Auch steht nicht in Streit, dass es sich bei § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (vgl. näher Senat GRUR-RR 2021, 281, 282 Rn. 18 - Produktinformationsblatt).

    Denn durch die Produktinformationsblätter soll eine Standardisierung der Informationserteilung erreicht werden, die verfehlt wird, wenn Unternehmen von diesem Standard, der gerade in einer vergleichbaren Darstellung für alle Unternehmen besteht, abweichen (vgl. zu überschießender Informationserteilung bereits Senat GRUR-RR 2021, 281, 282 Rn. 23 - Produktinformationsblatt), wie es die Beklagte im Streitfall tut.

  • LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23

    1N Telecom GmbH

    Vor allem aber gelangen Ditscheid/Rudloff letztlich (…in: Geppert/Schütz, § 69 TKG Rn. 51) zu dem Ergebnis, dass zwar zwischen den Bestimmungen des UWG und § 69 TKG "weitestgehend sich überlagernde Anwendungsbereiche" bestünden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs aber unberührt blieben, da § 69 TKG ein zusätzliches Regulativ schaffen sollte (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20, GRUR-RR 2021, 281 [unter 1 b gg] zu einem nicht gegebenen Vorrang des TKG gegenüber dem BGB).
  • OLG Köln, 10.01.2025 - 6 U 68/24

    Inanspruchnahme eines Telekommunikationsunternehmens auf Unterlassung und …

    Denn durch die Vertragszusammenfassung soll, wie oben bereits ausgeführt, im Interesse einer Vergleichbarkeit der Leistungsmerkmale und Kosten des Angebots der Telekommunikationsunternehmen eine Standardisierung der Informationserteilung erreicht werden, die verfehlt wird, wenn Unternehmen von diesem Standard, der gerade in einer vergleichbaren Darstellung für alle Unternehmen besteht, abweichen (vgl. zu überschießender Informationserteilung auf den vom Zweck her vergleichbaren Produktinformationsblättern nach § 52 TKG bereits Senat GRUR-RR 2021, 281, 282 Rn. 23 - Produktinformationsblatt).
  • LG Mannheim, 21.04.2021 - 25 O 1/21

    Energieträgermix - Wettbewerbswidrige Internet-Werbung eines …

    Rn. 47 Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Köln (vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20 -, Rn. 22, juris) steht dem nicht entgegen.

    Denn eine derartige Anknüpfung ergibt sich weder aus der dort genannten "nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II" noch aus Anhang I Nr. 5 der neuen Elektrizitätsrichtlinie, der Werbematerialien gerade von der Kennzeichnungspflicht ausnimmt (s.o.; vgl. dazu auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20 -, Rn. 22 aE, juris).

  • LG Offenburg, 26.06.2024 - 5 O 7/23

    1 EUR einmalig - Irreführende Werbung für Mobilfunkvertrag und Beschränkung auf …

    Diese weiteren Angaben mögen richtig oder falsch sein, jedenfalls erzeugen sie beim Rezipienten den Eindruck, dass der den Standard ergänzende Unternehmer etwas bietet, was der Konkurrent, der sich an den Standard hält, möglicherweise nicht bietet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 85/20 - juris, Rn. 24).

    Rn. 126 Bei den verbraucherschützenden Informations- und Transparenzpflichten nach § 52 TKG bzw. § 1 TK-TransparenzV handelt es sich um Marktverhaltensregeln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 85/20 - juris, Rn. 23).

  • LG Düsseldorf, 22.12.2025 - 38 O 300/25
    Zwar bestehen zwischen den Bestimmungen des UWG und § 69 TKG sich überlagernde Anwendungsbereiche, doch bleiben die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unberührt, da § 69 TKG ein zusätzliches Regulativ schaffen sollte (…vgl. Ditscheid/Rudloff (in: Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 69 TKG Rn. 51; s. auch OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20, GRUR-RR 2021, 281 [unter 1 b gg] zu einem nicht gegebenen Vorrang des TKG gegenüber dem BGB).
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