Rechtsprechung
| LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 355 BGB, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, § 494 Abs 6 S 1 BGB, Art 247 § 9 BGBEG vom 27.07.2011, § 9 ZPO
Kündigung von Verbraucherimmobiliardarlehensverträgen; Streitwert bei negativer Feststellungsklage - hahn-rechtsanwaelte.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kündigungrecht des Verbrauchers bei einem Immobiliendarlehensvertrag mangels Hinweis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
- OLG Stuttgart, 19.07.2022 - 6 U 78/21
- OLG Stuttgart, 29.11.2022 - 6 U 78/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- EuGH, 26.03.2020 - C-66/19
Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …
Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
Darüber hinaus rügen sie den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 -) unzulässigen Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation.Rn. 16 Die Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden Klarheit und Verständlichkeit bei dem sog. Kaskadenverweis (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 -) in der Widerrufsinformation ist vorliegend nicht relevant.
- BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18
BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag …
Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
Der BGH lehnt die Anwendung der Auffassung des EuGH bei nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG fallenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ab (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18 -, juris), obwohl der Wortlaut des Kaskadenverweises in den Widerrufsinformationen völlig identisch ist. - OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15
Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
Der verminderte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 EGBG erlaubt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). - OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 10 U 184/17
Kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB für Immobliardarlehensvertrag
Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
Rn. 23 Soweit das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22.10.2019 (- 10 U 184/17 - nicht veröffentlicht) demgegenüber darauf abstellt, in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 494 Abs. 1 BGB werde nur unterschieden zwischen Pflichtangaben, deren Fehlen zur Nichtigkeit des Vertrages führt, und zusätzlichen Angaben gem. Art. 247 §§ 7 und 8 EGBGB, und allein hieraus schließt, auch bei den §§ 494 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB seien nur fehlende Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 §§ 6-9 EGBGB gemeint, kann dies nicht überzeugen.
- OLG Stuttgart, 29.11.2022 - 6 U 78/21 Rn. 13 2. hilfsweise bezogen auf den Antrag zu I. 1.: das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 - 2 O 286/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.
das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 - 2 O 286/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".