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   LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20   

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https://dejure.org/2021,4758
LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20 (https://dejure.org/2021,4758)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - 2 O 286/20 (https://dejure.org/2021,4758)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 2 O 286/20 (https://dejure.org/2021,4758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungrecht des Verbrauchers bei einem Immobiliendarlehensvertrag mangels Hinweis

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
    Darüber hinaus rügen sie den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 -) unzulässigen Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation.

    Die Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden Klarheit und Verständlichkeit bei dem sog. Kaskadenverweis (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 -) in der Widerrufsinformation ist vorliegend nicht relevant.

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18

    BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
    Der BGH lehnt die Anwendung der Auffassung des EuGH bei nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG fallenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ab (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18 -, juris), obwohl der Wortlaut des Kaskadenverweises in den Widerrufsinformationen völlig identisch ist.
  • OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15
    Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
    Der verminderte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 EGBG erlaubt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 10 U 184/17

    Kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB für Immobliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Ravensburg, 23.02.2021 - 2 O 286/20
    Soweit das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22.10.2019 (- 10 U 184/17 - nicht veröffentlicht) demgegenüber darauf abstellt, in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 494 Abs. 1 BGB werde nur unterschieden zwischen Pflichtangaben, deren Fehlen zur Nichtigkeit des Vertrages führt, und zusätzlichen Angaben gem. Art. 247 §§ 7 und 8 EGBGB, und allein hieraus schließt, auch bei den §§ 494 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB seien nur fehlende Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 §§ 6-9 EGBGB gemeint, kann dies nicht überzeugen.
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