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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15459
OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21 (https://dejure.org/2022,15459)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2022 - 6 U 251/21 (https://dejure.org/2022,15459)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 6 U 251/21 (https://dejure.org/2022,15459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2a Abs 5 VermAnlG
    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 2a Abs 5 VermAnlG
    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG

  • rechtsportal.de

    § 2a Abs 5 VermAnlG
    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG ("Crowdinvesting-Plattform")

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach § 2a VermAnlG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2334
  • GRUR 2022, 1240
  • WM 2022, 1778
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • VG Bremen, 02.11.2011 - 5 K 3670/07

    Eintragung einer GmbH & Co. KG in das Versicherungsvermittlerregister, …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21
    Für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes einer Personengesellschaft benötigen grundsätzlich alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als natürliche Personen eine eigene Erlaubnis (VG Bremen, Urteil vom 15.9.2011 - 5 K 3670/07 = BeckRS 2011, 55620; BeckOK GewO/Will, § 34f GewO, Rn 135; Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter Rn 8 f.).

    Ist die persönlich haftende Gesellschafterin - wie hier - Erlaubnisinhaberin und in das Vermittlerregister eingetragen, darf die GmbH & Co. KG gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB die Vermittlungsverträge unter dem Namen ihrer Firma schließen (VG Bremen, Urteil vom 15.9.2011 - 5 K 3670/07 = BeckRS 2011, 55620, beck-online).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 251/21
    Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 6.6.2019 - I ZR 67/18, Rn 28, juris - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
  • OLG Hamm, 20.05.2025 - 34 U 23/25

    Beabsichtige Zurückweisung der Berufung der Beklagten wegen offensichtlicher …

    Durch die genannte Befreiung werden die Anbieter von sogenannten Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in den Stand versetzt, die verfolgte Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen weiter zu unterstützen, ohne einer Prospektpflicht und bestimmten Anforderungen an die Rechnungslegung unterworfen zu werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.5.2022, 6 U 251/21, juris Rn. 27).

    Aus dem Umstand, dass die Befreiung nach § 2a Abs. 3 VermAnlG nur auf Vermögensanlagen anwendbar ist, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, folgt, dass der Plattformbetreiber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung bedarf (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.5.2022, 6 U 251/21, juris Rn. 27).

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2023 - 6 O 7/23
    Die Klägerin und der Unternehmenskomplex der Beklagten sind durch einen früheren Rechtsstreit miteinander verbunden (LG Frankfurt 3-8 O 40/21, OLG Frankfurt 6 U 251/21 = GRUR 2022, 1240).

    Bei § 2a Abs. 5 VermAnlG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (vgl. OLG Frankfurt 6 U 251/21, Rn. 25).

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