Rechtsprechung
| OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB; § 251 Abs. 2 BGB
Spezialfahrzeug, Wirtschaftlichkeitspostulat, fiktive Abrechnung, Abrechnung auf Reparaturbasis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Spezialfahrzeug; Wirtschaftlichkeitspostulat; fiktive Abrechnung; Abrechnung auf Reparaturbasis
- rechtsportal.de
Grenzen der fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines als Kanalinspektionsfahrzeug umgerüsteten Pkw
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung des Schadens bei Umrüstung in ein Kanalinspektionsfahrzeug
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 14.06.2021 - 21 O 402/20
- OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Papierfundstellen
- NJW 2023, 227
- NZV 2023, 277
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen - wie hier - im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).
Rn. 50 Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online).
Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online).
Maßgebend ist danach im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte, sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 9).
Rn. 51 Sofern ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nicht existiert, sind auch die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Spezialfahrzeug als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 10).
Rn. 56 Zwar sind auch dann, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs mit Spezialausrüstung nicht existiert, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nur dann einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann ersatzfähig, wenn die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 11, beck-online); denn auch wenn durch die Umrüstung ein Spezialfahrzeug hergestellt werden kann, das dem beschädigten Fahrzeug technisch wie wirtschaftlich-funktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.
Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswerts (Zeitwerts) der zu ersetzenden Sache zu beantworten (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn.13, beck-online).
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Rn. 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (…vgl. nur: BGH Beschl. v. 30.11.2021, VIII ZR 81/20, BeckRS 2021, 51455 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). - BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20
Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Rn. 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur: BGH Beschl. v. 30.11.2021, VIII ZR 81/20, BeckRS 2021, 51455 Rn. 14;… BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
- BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Rn. 54 Keine verständige, wirtschaftlich denkende Eigentümerin in der Lage der Klägerin (vgl. zu diesem Maßstab BGH Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9, beck-online) hätte - wie diese es im Übrigen auch nicht gehalten hat - eine Ersatzbeschaffung auf Basis eines 7 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs unter Aufwendung weiterer Umrüstungskosten i.H.v. ca. 45.000,00 EUR getätigt, sondern den deutlich günstigeren Weg der Reparatur gewählt. - BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19
Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat, std. Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH Versäumnisurt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19, r+s 2022, 108 Rn. 16, beck-online). - BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21
Rn. 47 Im Zuge des Wirtschaftlichkeitspostulats sind die Bruttoreparaturkosten und der Bruttowiederbeschaffungswert einander gegenüberzustellen (vgl. zum Ansatz der Bruttowerte BGH Urt. v. 3.3.2009 - VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 Rn. 11, beck-online).
- OLG Hamm, 27.06.2025 - 7 U 15/25
Sonderfahrzeug; Unikat; Sonderausstattung; Schmerzensgeld; Umrüstkosten; Neu für …
Zur fiktiven Schadensberechnung bei einem mit einer Vielzahl von Sonderausstattung versehenen privaten, als Unikat bezeichneten Kraftfahrzeug (…in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.05.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441;… BGH Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 144/09, r+s 2010, 258; OLG Hamm Urt. v. 24.06.2022 - I-7 U 30/21, r+s 2022, 717).Rn. 18 c) Selbst wenn man all dies außer Betracht ließe und von den klägerischen Werten ausginge, läge aber ein Fall von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, da die Wiederherstellung in diesem Fall nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. dazu schon Senat Urt. v. 24.6.2022 - I-7 U 30/21, r+s 2022, 717 = juris Rn. 51 ff. unter Anwendung der Vorgaben des BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441 Rn. 13).
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