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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2025 - C-383/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,2263
EuGH, 13.02.2025 - C-383/23 (https://dejure.org/2025,2263)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2025 - C-383/23 (https://dejure.org/2025,2263)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2025 - C-383/23 (https://dejure.org/2025,2263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    ILVA (Amende pour violation du RGPD)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 83 Abs. 4 bis 6 und 9 - Begriff "Unternehmen" - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft - Verstoß gegen diese Verordnung durch eine Tochtergesellschaft - Berechnung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ILVA (Amende pour violation du RGPD)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 83 Abs. 4 bis 6 und 9 - Begriff "Unternehmen" - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft - Verstoß gegen diese Verordnung durch eine Tochtergesellschaft - Berechnung der ...

  • Betriebs-Berater

    DSGVO - Zur Bestimmung des Höchstbetrags einer Geldbuße bei Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 83 Abs. 4 bis 6 und 9 - Begriff ,Unternehmen' - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft - Verstoß gegen diese Verordnung durch eine Tochtergesellschaft - Berechnung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: ILVA

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Berechnung von DSGVO-Geldbußen: Konzernumsatz als Maßstab

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geldbuße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 d DSGVO kann auf Basis des weltweiten Jahresumsatz des gesamten Konzerns bestimmt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO-Geldbußen können auf Basis des gesamten Konzernumsatzes verhängt werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 535
  • EuZW 2025, 589
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-383/23
    Rn. 18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 53 bis 59), bereits Gelegenheit hatte, bestimmte die Auslegung von Art. 83 DSGVO betreffende Fragen zu beantworten.

    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann, der eine juristische Person ist, da diese Frage in Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO abschließend geregelt ist (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 53).

    Rn. 20 Dieser Begriff ist nur relevant, um die Höhe einer Geldbuße zu bestimmen, die gemäß Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO gegen einen Verantwortlichen verhängt wird (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 54).

    Rn. 21 Der Verweis im 150. Erwägungsgrund der DSGVO auf den Begriff "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ist in diesem speziellen Zusammenhang der Berechnung von Geldbußen, die für in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannte Verstöße verhängt werden, zu verstehen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 55).

    Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 So ergibt sich aus Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO, der die Berechnung der Geldbußen für die in diesen Absätzen aufgeführten Verstöße betrifft, dass, wenn der Adressat der Geldbuße ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ist oder einem solchen angehört, der Höchstbetrag für die Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens berechnet wird (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 57).

    Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, ob dieser Adressat einem Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-266/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe der Niederlande zugunsten von KLM …

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau (…170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11), sowie, aus jüngerer Zeit, Urteil vom 13. Februar 2025, 1LVA (Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO) (C-383/23, EU:C:2025:84, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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