Rechtsprechung
| EuGH, 09.10.2025 - C-110/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
STAS - IV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff 'Arbeitszeit' - Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen - Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff 'Arbeitszeit' - Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen - Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff ,Arbeitszeit' - Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen - Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff ,Arbeitszeit' - Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen - Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff 'Arbeitszeit' - Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen - Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen - ...
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wann zählt der Weg zur Arbeit als Arbeitszeit? EuGH schafft Klarheit für Außendienstmitarbeiter
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Fahrzeiten für den Arbeitgeber: Auch Zeit auf dem Rücksitz ist Arbeitszeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
STAS - IV
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 9. Februar 2024 - Sindicat de Treballadores i Treballadors de les Administracions i els Serveis Publics (STAS - IV)/Valenciana D' Estrategies i Recursos per ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
STAS - IV
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 224
- NZA 2025, 1819
- NZA-RR 2026, 111
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-110/24
Rn. 12 Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in Anwendung des Urteils vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578), in seinem Urteil Nr. 605/2020 vom 7. Juli 2020 festgestellt habe, dass im Fall eines Unternehmens, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau, der Wartung und der Reparatur von Aufzügen erbringe, die Fahrzeit der betreffenden Arbeitnehmer von ihren Wohnsitzen zu jenen der Kunden als Arbeitszeit anzusehen sei.Rn. 21 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/88 keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht und diese beiden Kategorien einander ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung dieser Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 der Richtlinie nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während dieser Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 32 und 34).
Rn. 29 Zum zweiten wesentlichen Merkmal des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Ein Arbeitnehmer steht also nur dann seinem Arbeitgeber zur Verfügung, wenn er sich in einer Lage befindet, in der er rechtlich verpflichtet ist, den Anweisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten und seine Tätigkeit für ihn auszuüben (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 36).
Rn. 31 Dagegen spricht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist, wenn die Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen haben die betroffenen Arbeitnehmer also während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, so dass sie demnach ihren Arbeitgebern zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 39).
Denn die Fahrten gehören untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 43).
- EuGH, 08.10.2026 - C-808/24
Zálecta
Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung dieser Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. Oktober 2025, STASIV, C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Urteil vom 9. Oktober 2025, STASIV, C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass, wie oben in Rn. 27 erwähnt, Art. 2 der Richtlinie 2003/88, in dem die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" definiert werden, nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (…Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2025, STASIV, C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 11.06.2026 - 2 C 5.25
Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
Daher dürfen diese trotz der Bezugnahme auf die "einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten" in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG den Inhalt dieser Begriffe nicht unilateral festlegen, indem sie den Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten, der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinien unmittelbar zuerkannt wird, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen (…vgl. EuGH, Urteile vom 10. September 2015 - C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras - NZA 2015, 1177 Rn. 27…, vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 30 f., vom 9. März 2021 - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 31 f. und vom 9. Oktober 2025 - C-110/24, STAS-IV - NZA 2025, 1819 Rn. 22).Rn. 34 Die Situation des Klägers unterscheidet sich aus denselben Erwägungen auch deutlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 zugrunde lag (EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - C-110/24, STAS-IV - NZA 2025, 1819 Rn. 27).
Mit den Entscheidungen in den Rechtssachen - C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras -, - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija -, - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - und - C-110/24, STAS-IV - hat der EuGH die Tatbestandsmerkmale des Begriffs "Arbeitszeit" in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG geklärt.
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