Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23 G,AO |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Gewerbesteuer/Sozialversicherung | Tätowierer können Künstler sein
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers: Abgrenzung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- BFH, 29.07.1981 - I R 183/79
Trauerredner - Veranlagung
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Im Bereich der Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird, d.h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (BFH, Urteil v. 29.7.1981 - I R 183/79, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1982, 22, Rn. 10;… BFH, Urteil v. 27.8.2014 - VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996, Rn. 17).Nach der Rechtsprechung des BFH umfasst der Bereich der Gebrauchskunst das Kunstgewerbe und das Kunsthandwerk (BFH, Urteil v. 29.7.1981 - I R 183/79, BStBl. II 1982, 22, Rn. 10).
Dies setzt voraus, dass der Kläger eigenschöpferisch tätig wird, d.h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und dass diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (BFH, Urteil v. 29.7.1981 - I R 183/79, BStBl. II 1982, 22, Rn. 10;… BFH, Urteil v. 27.8.2014 - VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996, Rn. 17).
- BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Die Erstellung von Tätowiervorlagen sei nach dem BFH-Beschluss vom 20.6.2011 (VII B 258/10, Rn. 9) gewerblich.Aus diesen Gründen unterscheidet sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit auch maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des BFH vom 20.6.2011 (VII B 258/10, BFH/NV 2011, 2141) zugrunde lag und in dem es um die isolierte Erstellung von Tätowiervorlagen ging.
- BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/11
Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Im Bereich der Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird, d.h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (…BFH, Urteil v. 29.7.1981 - I R 183/79, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1982, 22, Rn. 10; BFH, Urteil v. 27.8.2014 - VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996, Rn. 17).Dies setzt voraus, dass der Kläger eigenschöpferisch tätig wird, d.h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und dass diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (…BFH, Urteil v. 29.7.1981 - I R 183/79, BStBl. II 1982, 22, Rn. 10; BFH, Urteil v. 27.8.2014 - VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996, Rn. 17).
- BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90
Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Für die insoweit zu treffende Entscheidung ist der allgemeinen Verkehrsauffassung besonderes Gewicht beizulegen (BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353, Rn. 16, m.w.N.).Zwar hat der BFH die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit mit dem Hinweis auf eine bestehende Weisungsgebundenheit verneint, dies allerdings, soweit erkennbar, innerhalb des Bereichs der Gebrauchskunst (etwa jeweils zu Werbetätigkeiten: BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353; BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413;… BFH, Urteil v. 15.10.1998 - IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465;… vgl. auch Valta, in Brandis/Heuermann, § 18 EStG Rn. 95 (8/2022) und Pfirrmann, in Kirchhof/Seer, 23. Aufl. 2024, § 18 EStG Rn. 46).
- BFH, 30.03.1994 - I R 54/93
1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Sind allerdings bei einer Tätigkeit die verschiedenen Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das künstlerische oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH, Urteil v. 30.3.1994 - I R 54/93, BStBl. II 1994, 864, Rn. 14).Wird gegenüber einem Auftraggeber oder einer Auftraggeberin ein einheitlicher Erfolg geschuldet, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen (BFH, Urteil v. 30.3.1994 - I R 54/93, BStBl. II 1994, 864, Rn. 14).
- BFH, 11.02.2021 - VIII B 30/20
Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Bei ersterer bedarf es keiner Feststellung der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe; vielmehr reicht es aus, wenn den Werken nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind (BFH, Beschluss v. 11.2.2021 - VIII B 30/20, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2021, 789, Rz. 4).Rn. 25 b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst sind erfüllt (vgl. BFH, Beschluss v. 11.2.2021 - VIII B 30/20, BFH/NV 2021, 789, Rz. 4).
- BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R
Künstlersozialversicherung - Tätigkeit mit Schwerpunkt auf dem Einsatz …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Der Kläger sei auch kein Tattoo-Designer, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis auf Urteil v. 28.2.2007 - B 3 KS 2/07 R) künstlerisch tätig seien, da er die Motive nicht veräußere, sondern selbst in fertige Tattoos umsetze. - BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90
Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Zwar hat der BFH die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit mit dem Hinweis auf eine bestehende Weisungsgebundenheit verneint, dies allerdings, soweit erkennbar, innerhalb des Bereichs der Gebrauchskunst (etwa jeweils zu Werbetätigkeiten: BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353; BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413;… BFH, Urteil v. 15.10.1998 - IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465;… vgl. auch Valta, in Brandis/Heuermann, § 18 EStG Rn. 95 (8/2022) und Pfirrmann, in Kirchhof/Seer, 23. Aufl. 2024, § 18 EStG Rn. 46). - BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97
"Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles würde die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit der Einordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als - insbesondere im Vergleich zu anderen Teilen bildender Kunst - niedere Kunstform gleichkommen; eine solche Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst ist indes nicht zuletzt aufgrund der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Kunstfreiheit unzulässig (BFH, Urteil v. 23.9.1998 - XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460, Rn. 15 f.;… Brandt, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rn. 104 (2/2020)). - BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97
GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von …
Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2025 - 4 K 1875/23
Zwar hat der BFH die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit mit dem Hinweis auf eine bestehende Weisungsgebundenheit verneint, dies allerdings, soweit erkennbar, innerhalb des Bereichs der Gebrauchskunst (etwa jeweils zu Werbetätigkeiten: BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353; BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413; BFH, Urteil v. 15.10.1998 - IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465;… vgl. auch Valta, in Brandis/Heuermann, § 18 EStG Rn. 95 (8/2022) und Pfirrmann, in Kirchhof/Seer, 23. Aufl. 2024, § 18 EStG Rn. 46). - BFH, 22.10.1992 - V R 33/90
Kein Vorsteuerabzug bei Praxisvermietung an Ehemann und Abhängigkeit von dessen …
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2004 - 11 K 208/04
Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei …
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