Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23 |
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- BAYERN | RECHT
BGB § 823 Abs. 2, § 826; EGFGV § 6, § 27
Abschalteinrichtung, Gebrauchtwagenkauf, Emissionskontrollsystem, Software-Update, Sittenwidrigkeit, Schadensersatz, Berufung
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2023 - 17 O 8375/21
- OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Rn. 19 Wegen der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 18.07.2016 in dem Fahrzeug verbauten ursprünglichen unzulässigen Abschalteinrichtungen ist der Vorwurf einer vorsätzlichen deliktischen Schädigung, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage dieser gestützt wird, ausge räumt, weil die Beklagte, wie sie unbestritten dargelegt hat, ab Dezember 2015 diese unzulässige Manipulation öffentlich gemacht und in der Folge Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Fahrzeuge ergriffen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61;… Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22 - Rn. 16) (dazu nachfolgend lit. a) und b)).Rn. 27 aa) Grundsätzlich kann sich zwar der Anspruchsteller auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn ihm das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekannt gewesen wäre (…BGH, Urteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21 und vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55).
Rn. 28 Hat der Fahrzeughersteller aber sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsge schäfts dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann dies die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 a.a.O. Rn. 57).
Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zunächst zum Wegfall des Vorwurfs sittenwidrigen Verhaltens im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB entwickelt hat, hat er ausdrücklich auch für die Anwendung des Erfahrungssatzes zur Erwerbskausalität im Rahmen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herangezogen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 a.a.O. Rn. 57).
Daneben führt aber auch das unstreitig aufgespielte Software-Update (Anlage AOG-13) zu einem Wegfall eines ursprünglichen Differenzschadens (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 910/22 -, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mit Verweis auf BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
- BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Rn. 27 aa) Grundsätzlich kann sich zwar der Anspruchsteller auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn ihm das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekannt gewesen wäre (BGH, Urteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21 …und vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55).Daneben führt aber auch das unstreitig aufgespielte Software-Update (Anlage AOG-13) zu einem Wegfall eines ursprünglichen Differenzschadens (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 910/22 -, juris; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Bei mittelbaren Schädigungen - wie hier - kommt es dabei darauf an, ob der Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 29).Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie hier - die erste potenziell schadensursächliche Handlung (hier das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps) und der Eintritt des Schadens (hier der Erwerb durch die Klagepartei) zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 30).
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 13).Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit von Käufern der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 19).
- EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Rn. 45 b) Es kommt mithin für die Entscheidung nicht weiter darauf an, dass ein eventuell verbleibender Differenzschaden, den der Senat bei Personenkraftwägen in ständiger Rechtsprechung mit 10% vom Kaufpreis (hier: 2.790 EUR) bemisst, auch teilweise - wie auch nach der Entscheidung des EUGH vom 01.08.2025, C-666/23 (die Vorlageanregung der Klagepartei vom 26.09.2024 (S. 4, Bl. 50 d. BA) ist insoweit zeitlich überholt, die Fragestellung ist zwischenzeitlich geklärt, BGH…, Urteil vom 02.09.2025, VIa ZR 87/24, BeckRS 2025, 23838, Rz. 4) - aufgezehrt wäre und nur noch in Höhe von 1.590 EUR Berücksichtigung finden könnte. - BGH, 02.09.2025 - VIa ZR 87/24
Das Risiko einer Nutzungsbeschränkung in Dieselfällen - und die Höhe der …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Rn. 45 b) Es kommt mithin für die Entscheidung nicht weiter darauf an, dass ein eventuell verbleibender Differenzschaden, den der Senat bei Personenkraftwägen in ständiger Rechtsprechung mit 10% vom Kaufpreis (hier: 2.790 EUR) bemisst, auch teilweise - wie auch nach der Entscheidung des EUGH vom 01.08.2025, C-666/23 (die Vorlageanregung der Klagepartei vom 26.09.2024 (S. 4, Bl. 50 d. BA) ist insoweit zeitlich überholt, die Fragestellung ist zwischenzeitlich geklärt, BGH, Urteil vom 02.09.2025, VIa ZR 87/24, BeckRS 2025, 23838, Rz. 4) - aufgezehrt wäre und nur noch in Höhe von 1.590 EUR Berücksichtigung finden könnte. - BGH, 31.07.2024 - VIa ZR 910/22
Haftung des Herstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Daneben führt aber auch das unstreitig aufgespielte Software-Update (Anlage AOG-13) zu einem Wegfall eines ursprünglichen Differenzschadens (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 910/22 -, juris; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mit Verweis auf BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). - OLG Stuttgart, 03.02.2025 - 16a U 814/22
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Vielmehr liegt nahe, dass angesichts der öffentlichen Aufmerksamkeit betreffend die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen auch in Fahrzeugen der Beklagten ein Fahrzeugkäufer sich im Vorfeld des Kaufvertrags entweder über die Betroffenheit des Fahrzeugs informiert hat (was anhand der konkreten Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits in der Pressemitteilung vom 15. Dezember 2015 unschwer möglich war) oder den Kaufvertrag schlicht auf eigenes Risiko abgeschlossen und einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV damit in Kauf genommen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 16 a U 814/22, juris Rn. 21 m.w.N.). - BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 15 m. w. N.). - BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22
"Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Rn. 19 Wegen der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 18.07.2016 in dem Fahrzeug verbauten ursprünglichen unzulässigen Abschalteinrichtungen ist der Vorwurf einer vorsätzlichen deliktischen Schädigung, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage dieser gestützt wird, ausge räumt, weil die Beklagte, wie sie unbestritten dargelegt hat, ab Dezember 2015 diese unzulässige Manipulation öffentlich gemacht und in der Folge Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Fahrzeuge ergriffen hat (vgl. auch BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61; Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22 - Rn. 16) (dazu nachfolgend lit. a) und b)).
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