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Rechtsprechung
   AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,6200
AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24 (https://dejure.org/2025,6200)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24 (https://dejure.org/2025,6200)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Februar 2025 - 1 AGH 43/24 (https://dejure.org/2025,6200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 55a Abs. 3 VwGO, § 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 BRAO
    BeA-Registrierung, Zulassung, Berufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 112c; VwGO § 55a
    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA); Einreichen einer Klage als elektronisches Dokument

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch nicht im Ruhestand: Kein Anwaltstitel ohne beA

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Auch nicht im Ruhestand: Kein Anwaltstitel ohne beA

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Es genügt nicht, dass eine andere Person - wie hier Rechtsanwalt A - die Versendung vornimmt (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021, 8 C 4/21 juris-Rn 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022, XII ZB 311/21 juris-Rn 11).

    Das Erfordernis der persönlichen Übermittlung durch die verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 30.03.2022, XII ZB 311/21 juris-Rn 10).

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Es genügt nicht, dass eine andere Person - wie hier Rechtsanwalt A - die Versendung vornimmt (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021, 8 C 4/21 juris-Rn 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022, XII ZB 311/21 juris-Rn 11).

    Andernfalls wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes nicht ausgeschlossen, weil der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch anderen Personen eine Zugangsberechtigung einräumen darf und einfache Signaturen auch von solchen Personen angebracht werden können (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021, 8 C 4/21 juris-Rn 5).

  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Verhinderung des elektronischen …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Rn. 44 Der Kläger ist nach § 31a I 1, VI BRAO dazu verpflichtet, die für die Nutzung des für ihn als zugelassenen Rechtsanwalt eingerichteten beAs als erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 28.06.2018, AnwZ (Brfg) 5/18 juris-Rn 4).

    Rn. 48 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I 1 BRAO iV.m. § 52 I GKG (BGH, Beschluss vom 28.06.2018, AnwZ (Brfg) 5/18 i.V.m. BGH, Beschluss vom 28.06.2018, AnwZ (Brfg) 5/18 juris-Rn 4; BGH, Urteil vom 22.03.2021, AnwZ (Brfg) 2/20).

  • BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Rn. 48 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I 1 BRAO iV.m. § 52 I GKG (BGH, Beschluss vom 28.06.2018, AnwZ (Brfg) 5/18 i.V.m. BGH, Beschluss vom 28.06.2018, AnwZ (Brfg) 5/18 juris-Rn 4; BGH, Urteil vom 22.03.2021, AnwZ (Brfg) 2/20).
  • OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21

    Sichere Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Exmatrikulation durch eine …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Denn das beA ist personenbezogen; ein Versand aus ihm durch Dritte ist ohne qualifizierte elektronische Signatur unwirksam (BeckOK-Schmitz, VwGO, 72. Ed. 01.01.2025, § 55a Rn 16; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2021, 3 Bs 130/21 juris-Rn 15).
  • OVG Hamburg, 15.07.2024 - 5 So 50/24

    Keine wirksame Klageerhebung durch Übersendung einer Datei mit einer Abbildung …

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Rn. 30 Kein zulässiges elektronisches Dokument ist ein solches, das nach Unterschrift eingescannt und als Bilddatei (zB im PDF-Format) weder mit qualifizierter elektronischer Signatur noch auf sicherem Übermittlungsweg übermittelt wird (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2024, 5 So 50/24 juris-Rn 8; BeckOK-Schmitz, VwGO, 72. Ed. 01.01.2025, § 55a Rn 12/12.1).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 8 B 51.22

    Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
    Rn. 35 Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22 juris-Rn 2).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 - 2 AGH 8/25

    Berufung; Schriftform; Beschränkung; beA; Berufspflicht; technische …

    Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden, denn die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate hat keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat (Bestätigung v. Senat…, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; Anschluss an: AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29).

    Rn. 46 Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus § 43 BRAO i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (…BGH, Beschluss v. 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645, 2646 Rn. 4; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2025 - 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 28).

    Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat (…Senat, Urteil v. 21.4.2023 - 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2025 - 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 - 2 AGH 13/23

    Zumutbarkeit der Erfüllung der berufsrechtlichen Pflicht eines Rechtsanwalts zur …

    Das führt jedoch nicht dazu, dass generell Ausnahmen oder großzügige Übergangsregelungen zugelassen werden müssten (vgl. auch AGH NRW, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24).
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