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Rechtsprechung
   BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,25123
BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B (https://dejure.org/2026,25123)
BSG, Entscheidung vom 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B (https://dejure.org/2026,25123)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 2026 - B 5 R 12/26 B (https://dejure.org/2026,25123)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Verfassungsrecht wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber die Zurechnungszeit, die bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten rentensteigernd berücksichtigt wird, mit Wirkung zum 1.1.2019 nur für Rentenneuzugänge ausgeweitet und Bestandsrenten in diese Vergünstigung nicht einbezogen hat (vgl BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr. 1).

    Diese erhielten je nach Zeitpunkt des Rentenzugangs Zuschläge in Höhe von 4, 5 % bzw 7, 5 % der jeweils maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte (s dazu bereits die Ausführungen im Urteil des BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr. 1, RdNr 58).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Rn. 11 Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, weder das BSG noch das BVerfG hätten eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK geprüft, verweist er lediglich auf ein Urteil des EuGH vom 26.1.2021 (C-16/19).
  • BVerfG, 12.06.2023 - 1 BvR 847/23

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Das BVerfG hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a BVerfGG vorlag und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich war (BVerfG Beschluss vom 12.6.2023 - 1 BvR 847/23 - juris RdNr 1).
  • BSG, 07.01.2025 - B 5 R 145/24 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 11.07.2024 - B 5 R 32/24 B

    Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf eine …

    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Rn. 7 Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte, hinreichend konkret formuliert hat (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 30.04.2026 - B 5 R 161/25 B
    Auszug aus BSG, 22.07.2026 - B 5 R 12/26 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.4.2026 - B 5 R 161/25 B - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 02.09.2026 - B 5 R 69/26 B
    Rn. 6 Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend machen wollte, bezeichnet er bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.7.2026 - B 5 R 12/26 B - juris RdNr 7 mwN).
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