Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26 B ER |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Sozialhilfe
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Verfahrensgang
- SG Duisburg, 27.05.2026 - S 3 SO 206/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26 B ER
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Rn. 15 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R mwN) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln.Anschließend ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten zu ermitteln (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R mwN).
- BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Ob der Sohn zivilrechtlich gegenüber der Antragstellerin unterhaltsverpflichtet ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Antragstellerin vorübergehend auf eine Bedarfsdeckung durch diesen verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich ohne Belang (dazu nur BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11). - BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtet sich die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im vorliegenden Verfahren nicht nach der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 und 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R), wonach bei Wohngemeinschaften (auch von Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 SGB II bilden) die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen ist.
- BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtet sich die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im vorliegenden Verfahren nicht nach der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 und 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R), wonach bei Wohngemeinschaften (auch von Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 SGB II bilden) die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen ist. - BSG, 14.05.2025 - B 4 KG 1/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Widerspruchseinlegung per …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Denn aktenkundig ist nur ein per einfacher Mail erhobener Widerspruch vom 29.03.2026, dessen Formunwirksamkeit auch durch eine Bescheidung nicht geheilt werden kann (BSG Urteil vom 14.05.2025 - B 4 KG 1/24 R). - BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Denn auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (BVerfG Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09). - BVerfG, 08.07.2020 - 1 BvR 932/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf effektiven …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigt (vgl. BVerfG Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 03.11.2025 - L 9 SO 226/25 B ER mwN). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2023 - L 9 SO 350/22
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu besorgen ist, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (Beschluss des Senates vom 27.01.2023 - L 9 SO 350/22 B ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Allerdings sieht der Senat meistbegünstigend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05.05.2026 als Widerspruch jedenfalls gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2026 an, weil die Antragstellerin nur durch die Vermeidung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide ihr einstweiliges Rechtsschutzziel erreichen kann und gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG der Widerspruch bei jeder inländischen Behörde, wozu auch die Gerichte gehören, fristwahrend eingelegt werden kann (st. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 15.12.2014 - L 9 AL 264/14 B ER; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12 B ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - L 9 AL 264/14
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2026 - L 9 SO 226/26
Allerdings sieht der Senat meistbegünstigend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05.05.2026 als Widerspruch jedenfalls gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2026 an, weil die Antragstellerin nur durch die Vermeidung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide ihr einstweiliges Rechtsschutzziel erreichen kann und gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG der Widerspruch bei jeder inländischen Behörde, wozu auch die Gerichte gehören, fristwahrend eingelegt werden kann (st. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 15.12.2014 - L 9 AL 264/14 B ER; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12 B ER).
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