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Rechtsprechung
   AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,30463
AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26 (https://dejure.org/2026,30463)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 04.09.2026 - 5 C 85/26 (https://dejure.org/2026,30463)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 04. September 2026 - 5 C 85/26 (https://dejure.org/2026,30463)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Einbau multifunktionaler Rauchwarnmelder als Modernisierungsmaßnahme

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21

    Mieterhöhung bei Ersatz vorhandener Rauchwarnmelder durch gleichwertige Geräte

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Dabei ist stets Voraussetzung, dass die in Rede stehende Maßnahme eine - wenn auch möglicherweise nur geringfügige - Veränderung des baulichen Zustands bewirkt, durch sie also in gewissem Umfang ein neuer baulicher Zustand in Bezug auf die Wohnung geschaffen wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 -).

    Die Erneuerung von bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern - wie es in der streitgegenständlichen Wohnung mit Ausnahme der Küche vorgesehen ist - stellt jedenfalls dann eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 -).

    Der erstmalige Einbau eines Rauchwarnmelders - wie er in der Küche der streitgegenständlichen Wohnung vorgesehen ist - stellt zweifelsfrei eine bauliche Veränderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 - BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14 -).

    Eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts wird jedenfalls dann bejaht, wenn die Maßnahme zu einer Verbesserung der Sicherheit führt (vgl. etwa zum erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 -).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Ersetzen vorhandener Rauchwarnmelder durch gleichwertige Geräte keine Modernisierungsmaßnahme dar (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 -).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit …

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, etwa, weil der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.1.2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12).
  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 105/07

    Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des …

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04 - BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07 -).
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14

    Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters …

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Der erstmalige Einbau eines Rauchwarnmelders - wie er in der Küche der streitgegenständlichen Wohnung vorgesehen ist - stellt zweifelsfrei eine bauliche Veränderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21 - BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14 -).
  • BGH, 09.06.2015 - IX ZR 257/14

    Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Bei der negativen Feststellungsklage ist der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14 -).
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es gebilligt, eine erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen (Beschluss vom 12.5.1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 253/04

    Zur Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein …

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04 - BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07 -).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, wird das erkennende Gericht dies jedoch nur ausnahmsweise tun (und schon gar nicht zu dem Zweck, die Widerklage als unzulässig abzuweisen, vgl BGH, Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512).
  • LG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 O 245/18

    Anspruch auf Beseitigung von Vertiefungen am Nachbargrundstück sowie …

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Sieht es hiervon wegen der Entscheidungsreife der Klage ab, so ist der neue Antrag nicht zuzustellen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 O 245/18 -), sondern konnte - wie vorliegend - mit der Entscheidung übermittelt werden.
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.09.2014 - 12 C 193/14
    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 04.09.2026 - 5 C 85/26
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Vermieter ernsthaft zum Ausdruck gebracht hat, dass er konkret bezeichnete Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen beabsichtigt (vgl. AG Berlin-Schöneberg Urt. v. 3.9.2014 - 12 C 193/14, BeckRS 2015, 03501 Rn. 13).
  • OLG Hamburg, 03.06.1994 - 11 U 62/93
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